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Erbeinsetzungs­vertrag § Allgemeines und Formvorschriften

Der Erbeinsetzungsvertrag ist in der Schweiz ein verbreitetes Mittel, um bestimmte Personen zu Erben zu machen. Dabei steht es den Vertragsparteien frei, was genau im Erbeinsetzungsvertrag vereinbart wird (z.B. Auflagen und Bedingungen). In diesem Beitrag erfahren Sie, was der Erbeinsetzungsvertrag genau ist, welche Formvorschriften gelten und welche Sonderfälle es regelmässig in der Schweizer Rechtspraxis gibt. Ausserdem zeigen wir auf, welche Erbeinsetzungsvertrag Kosten auf Sie zukommen können und wie Ihnen ein Anwalt für Erbrecht bei der rechtssicheren Planung Ihres Nachlasses helfen kann.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Was ist ein Erbeinsetzungsvertrag?

Der Erbeinsetzungsvertrag ist eine spezielle Form des Erbvertrages. Ein Erbvertrag ist neben dem Testament eine Möglichkeit für den Erblasser in der Schweiz seinen Nachlass eigenhändig zu planen. Man spricht in diesem Kontext von einer letztwilligen Verfügung. Diese erlaubt es Ihnen von der gesetzlichen Erbfolge nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch abzuweichen.

So kann der Nachlass individuell geregelt werden. Während es sich bei einem Testament um eine sogenannte einseitige Verfügung handelt, ist der Erbvertrag eine “zweiseitige” Verfügung. Das bedeutet, dass ein Vertrag zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Person geschlossen wird.

Die Besonderheit eines Erbvertrages besteht darin, dass dieser eine hohe rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Bei einem Testament kann der Erblasser jederzeit Änderungen vornehmen. Das ist bei einem Erbvertrag bzw. Erbeinsetzungsvertrag nicht der Fall. Hier müssen alle Vertragsparteien der Änderung des Erbvertrags zustimmen. Ob das ein Vor- oder Nachteil ist, kommt auf die Situation an. Man unterscheidet allgemein zwischen positiven und negativen Erbverträgen. Der Erbeinsetzungsvertrag ist ein positiver Erbvertrag, da durch ihn ein Erbe erworben wird. Ein weiteres Beispiel für einen solchen Vertrag ist der Vermächtnisvertrag (dazu gleich mehr). Negative Erbverträge können in der Form eines Erbverzichts oder eines Erbauskaufs geschlossen werden. Wie es der Name schon sagt, zeichnet sich der Erbeinsetzungsvertrag dadurch aus, dass eine Person oder mehrere Menschen durch den Vertrag als Erben eingesetzt werden.

Inhalte des Erbeinsetzungsvertrages

Was in einem Erbeinsetzungsvertrag geregelt werden kann, ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) bestimmt. Art. 494 ZGB sagt: “Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem anderen gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen”. Inhalt des Erbeinsetzungsvertrages ist mithin die Bestimmung eines bestimmten Personenkreises als Erben. Sie haben dabei als Erblasser die Möglichkeit die Erbschaft an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Diese Auflagen können im Zuge der Vertragsfreiheit unter den Schranken des ZGB frei vereinbart werden. Es gibt in der Schweizer Rechtspraxis zwei häufig vorkommende Konstellationen von Erbeinsetzungsverträgen mit Auflagen:

Gegenleistung des Erben

Es kann vereinbart werden, dass der Erbe zu Lebzeiten eine bestimmte Leistung zu erbringen hat. Sobald der Erbeinsetzungsvertrag geschlossen wurde, ist der Erbe verpflichtet, diese Leistung zu erbringen. Tut er dies nicht, so kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten.

Ohne Gegenleistung des Erben

Es ist jedoch ebenso möglich, dass keine Leistung vom Erben verlangt wird. In diesem Fall wird der Erbvertrag geschlossen und es besteht nicht die Möglichkeit wegen Nicht- oder Schlechtleistung zurückzutreten. Dieser Schritt sollte gut überlegt sein, da der Erblasser sich nicht ohne Weiteres vom Erbeinsetzungsvertrag lösen kann.

Formvorschriften beim Erbeinsetzungsvertrag

Für den Erbeinsetzungsvertrag gelten die gleichen Formvorschriften wie für den Erbvertrag. Das bedeutet, dass er schriftlich festgehalten, notariell beurkundet und durch zwei Zeugen bestätigt werden muss. Dabei müssen alle Vertragsparteien mindesten 18 Jahre alt und testierfähig sein. Ein Erbvertrag mit einem Minderjährigen scheidet deshalb in den meisten Fällen aus. Auch geistig erkrankte Personen, die nicht handlungsfähig sind, können keinen Erbvertrag schliessen. Sobald der Vertrag geschlossen wurde, ist er rechtswirksam. Damit dies eintritt, müssen folgende Formvorschriften eingehalten werden:

  • Der Erblasser und die Vertragsparteien treffen sich beim Notar
  • Zwei Zeugen sind ebenfalls anwesend. Diese Zeugen dürfen nicht selbst Erben sein und nicht mit den Erben verwandt sein
  • Der Notar erstellt – nachdem die Parteien ihren Willen mitgeteilt haben – die entsprechende Urkunde über den Erbeinsetzungsvertrag
  • Die Parteien prüfen diese Urkunde und unterschreiben den Erbeinsetzungsvertrag
  • Anschliessend unterzeichnet der Notar diesen ebenfalls und datiert den Vertrag
  • Nun müssen die Zeugen den Vertragsschluss bestätigen (nicht den Inhalt)
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Abgrenzung zum Vermächtnisvertrag

Der Vermächtnisvertrag ist eine andere Sonderform des Erbvertrages und wird häufig mit diesem gleichgesetzt. Diese Einordnung ist jedoch juristisch nicht korrekt. Es gibt in der Schweiz zwei Möglichkeiten den Nachlass zu vererben: entweder in der Form eines Erbes oder eines Vermächtnisses. Von einem Vermächtnis spricht man dann, wenn eine Person nur einzelne Gegenstände erhalten soll. Ein Beispiel: Sie haben einen guten Freund, der sich – genau wie Sie – immer für Briefmarken hat begeistern können. Dieser Freund soll nach Ihrem Tod Ihre Briefmarkensammlung erben. Neben dieser Sammlung soll ihm jedoch kein Teil des Nachlasses zukommen.

Vermächtnisvertrag ähnlich zum Erbeinsetzungsvertrag

Der Vermächtnisvertrag ist also im Prinzip genau wie ein Erbeinsetzungsvertrag - mit dem kleinen Unterschied, dass er sich nicht auf ein Erbe, sondern auf ein Vermächtnis bezieht.

Spezialfälle dieser Form eines Erbvertrages

Das Rechtsgebiet des Erbrechts ist in der Schweiz mitunter komplex und kann für Laien teilweise schwer zu verstehen sein. Bezüglich des Erbeinsetzungsvertrages gibt es zwei Sonderfälle, die in der Praxis hin und wieder relevant sein können. Konkret geht es um die sogenannten Vor- und Nacherben und den Ersatzerben. Was das genau ist und welche Auswirkungen solche Regelungen im Erbeinsetzungsvertrag haben, erfahren Sie jetzt:

Spezialfall 1: Vor- und Nacherben

Das Bestimmen von Vor- und Nacherben ist nach Art. 488 ZGB möglich. Hierbei handelt es sich um eine zeitlich hintereinander geschaltete Begünstigung zweier Personen. Der Vorerbe erhält dabei den Nachlass des Erblassers nach dessen Tod. Im Erbeinsetzungsvertrag kann nun vereinbart werden, dass der Vorerbe die Pflicht hat, den Nachlass (den er erhalten hat) bei seinem eigenen Tod an den Nacherben weiterzugeben. Das soll verhindern, dass der Nachlass achtlos verschleudert wird oder an unerwünschte Personen geht.

Spezialfall 2: Ersatzerben

Mittlerweile ist es gängige Praxis im Erbvertrag / Erbeinsetzungsvertrag einen Ersatzerben zu bestimmen. Hierbei wird der Nachlass zwei Personen alternativ zugewiesen. Sollte der primäre (erste) Erbe den Nachlass aus irgendeinem Grund nicht erhalten können, so wird automatisch der Ersatzerbe herangezogen. Dieser bekommt dann den Nachlass. Das hat den Vorteil, dass im Fall, dass der erste Erbe nicht erben kann, kein weiterer Erbvertrag geschlossen werden muss. Grund dafür, dass der erste Erbe den Nachlass aus dem Erbeinsetzungsvertrag nicht erhalten kann, können sein:

  • Erbunwürdigkeit des ersten Erben
  • Tod des ersten Erben
  • Widerruf des Vertrages
  • Ausschlagung durch den ersten Erben

Erbeinsetzungsvertrag Kosten

Grundsätzlich lässt es sich nicht vermeiden, dass für den Schluss eine Erbeinsetzung vertrages Kosten entstehen. Das liegt daran, dass die Formvorschriften verlangen, dass der Vertrag durch einen Notar beurkundet wird. Bleibt die Beurkundung durch Notar aus, so ist der Vertrag nicht wirksam. Die Notarkosten werden nach Stundensatz berechnet. Es kommt also auf den Aufwand bzw. die Komplexität des Erbeinsetzungsvertrages an. Die Kosten betragen jedoch maximal 1 % des Nettovermögens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Neben den Notarkosten können Anwaltskosten entstehen. Es ist zwar grundsätzlich möglich einen Erbeinsetzungsvertrag auch ohne Anwalt zu verfassen, dies ist aber nicht empfehlenswert. Der Erbeinsetzungsvertrag hat eine derart hohe Bindungswirkung, dass es essentiell wichtig ist, dass die vereinbarten Regelungen korrekt sind und dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien entsprechen. Wie hoch die Anwaltskosten für den Erbeinsetzungsvertrag sind, hängt ebenfalls vom Aufwand ab. Ihr Anwalt des Vertrauens kann Ihnen im Voraus eine Kostenschätzung zukommen lassen.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht Sie unterstützen?

Allgemein ist es sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen, wenn der eigene Nachlass geplant werden soll. Das hat den Hintergrund, dass Sie auf diesem Weg ein Maximum an Rechtssicherheit herstellen können. Ihr Anwalt für Erbrecht berät Sie bei der Planung des Nachlasses und zeigt Ihnen die unterschiedlichen Möglichkeiten auf, die Sie haben: Testament, Erbvertrag / Erbeinsetzungsvertrag und so weiter.

Sollten Sie sich für einen Erbeinsetzungsvertrag entschieden haben, so unterstützt Sie Ihr Anwalt bei der Erstellung eines solchen Vertrags. Dabei achtet der Anwalt darauf, dass Ihr tatsächlicher Wille rechtlich einwandfrei fixiert wird. Sollte es trotzdem zu Erbstreitigkeiten kommen, so kann der Anwalt helfen diese beizulegen. Erbstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Erbeinsetzungsvertrag kommen besonders bei der Nichteinhaltung von Auflagen und Bedingungen in Betracht. Wenn Sie einen Anwalt für Erbrecht suchen, sollten Sie unsere praktische Anwalts-Suchfunktion nutzen. Mit dieser finden Sie schnell und einfach kompetente Anwälte für Erbrecht in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie kostenlos einen ersten, unverbindlichen Beratungstermin und erfahren Sie mehr über Ihre Möglichkeiten mit einem Erbeinsetzungsvertrag

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FAQ: Erbeinsetzungsvertrag

Der Erbeinsetzungsvertrag ist eine spezielle Erbvertragsvariante, die zwischen mindestens zwei Personen geschlossen wird. In diesem Vertrag kann der Erblasser bestimmte Personen (die anderen Vertragsparteien) als Erben bestimmen. Verstirbt der Erblasser, so bekommen diese Erben ihren Teil des Nachlasses. Im Erbeinsetzungsvertrag ist es möglich, dass die Erbeinsetzung an bestimmte Bedingungen und Auflagen geknüpft wird. Damit ein solcher Vertrag wirksam geschlossen werden kann, ist nach dem ZGB eine notarielle Beurkundung vorzunehmen.
Der Erbeinsetzungsvertrag hat eine extrem hohe Rechtsbindungswirkung. Das liegt daran, dass der Vertrag zwischen Erblasser und Erben geschlossen wird. Ein Testament hingegen ist eine einseitige Verfügung des Erblassers, die jederzeit allein von ihm widerrufen, geändert oder vernichtet werden kann. Damit ein Erbeinsetzungsvertrag nicht mehr gültig ist bzw. geändert werden kann, müssen alle Vertragsparteien diesem Umstand zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert, so kann die Anpassung nicht vorgenommen werden. Das schafft zwar Rechtssicherheit, nimmt jedoch Flexibilität bei der Planung des Nachlasses.
Von einem Vermächtnis spricht man immer dann, wenn eine Person nur einen bestimmten Gegenstand erben soll. In diesem Fall kann mit der erbenden Person ebenfalls eine Art “Erbvertrag” geschlossen werden, bei der sich der Erblasser zum Vermachen des bestimmten Gegenstandes verpflichtet. Da es sich jedoch um ein Vermächtnis und nicht um ein Erbe im eigentlichen Sinne handelt, heisst dieser Vertrag nicht Erbvertrag sondern Vermächtnisvertrag.
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Ein Beitrag unserer Online-Redaktion

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