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Willensvollstreckung § Aufgaben, Rechte & Pflichten

Die Willensvollstreckung in der Schweiz ermöglicht es dem Erblasser – ähnlich wie bei der Patientenverfügung oder dem Vorsorgeauftrag – sicherzustellen, dass sein letzter Wille auch wirklich nach seinen Wünschen umgesetzt wird. Dazu muss der Erblasser einen Willensvollstrecker einsetzen. Der folgende Beitrag beantwortet Ihnen alle Fragen rund um das Thema Willensvollstreckung, zum Beispiel: Welche Willensvollstrecker Aufgaben und Kompetenzen gibt es, kann man einen Willensvollstrecker absetzen und welche Willensvollstrecker Kosten kommen auf einen zu?

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage der Willensvollstreckung

Gemäss Art. 517 ZGB kann der Erblasser die Aufgabe zur Vollstreckung und Sicherstellung seines letzten Willens an eine oder mehrere Personen übertragen.

Im Sinne des Art. 518 ZGB beinhaltet die Beauftragung neben der Vertretung des letzten Willens auch die Verwaltung der Erbschaft, die Zahlung der Schulden sowie die Ausrichtung der Vermächtnisse und die Teilung der Erbschaft nach dem vom Erblasser getroffene Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes. Als Willensvollstrecker kann jede Person eingesetzt werden, die volljährig und urteilsfähig ist.

Bedeutung & Definition der Willensvollstreckung

Nach dem Erbrecht in der Schweiz gibt es die Möglichkeit, in einer letztwilligen Verfügung einen sogenannten Willensvollstrecker einzusetzen. Demzufolge kann der Erblasser eine oder mehrere Personen seines Vertrauens beauftragen, den Nachlass in seinem Sinne zu verwalten. Wichtig dabei ist, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung des Todes wegen den Willensvollstrecker namentlich nennt, der das Amt wiederum übernehmen wollen sollte.

Dafür kann ein Erbe selbst, aber auch ein neutraler Dritter wie ein Rechtsanwalt oder Notar ausgewählt werden. Mit dem Tod des Erblassers, wird das Erbschaftsamt über die Ernennung des Willensvollstreckers informiert, der anschliessend die Befugnis erhält, die im Vorfeld bestimmten Aufgaben zu übernehmen. Das Einsetzen eines Willensvollstrecker gewährleistet somit nicht nur, dass der letzte Wille nach den Wünschen des Erblassers umgesetzt wird, sondern beugt zugleich mögliche Erbstreitigkeiten hinsichtlich der Aufteilung der Erbschaft vor.

Warum sollte man einen Willensvollstrecker einsetzen?

Hauptsächlich sollte man einen Willensvollstrecker einsetzen, um die Erben zu entlasten. Die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die die Erben häufig überfordert – insbesondere dann, wenn sie einen sehr nahen Angehörigen verloren haben. Dank des Willensvollstreckers muss sich die Erbengemeinschaft nicht um jede Einzelheit des Nachlassverfahrens kümmern und untereinander absprechen. Hinzu kommt, dass die Einsetzung eines Willensvollstreckers die Gefahr von Erbstreitigkeiten deutlich minimiert. 

Wann ist die Willensvollstreckung sinnvoll?

Vor allem beim Erben von Immobilien und bei einer nicht eindeutig geregelten Unternehmensnachfolge kommt es schnell zum Streit ums Erbe. Ein vom Erblasser eingesetzter Willensvollstrecker kann in einem solchen Fall zur friedlichen Einigung beitragen. Sinnvoll ist die Willensvollstrecker Einsetzung auch, um minderjährige und behinderte Erben zu schützen.

Einsetzung des Willensvollstrecker 

Die Wahl des passenden Willensvollstreckers ist für viele Erblasser meist nicht leicht zu treffen. Wer einen Willensvollstrecker bestimmen möchte, sollte sich allerdings auch genügend Zeit nehmen, über geeignete Personen nachzudenken. Grundsätzlich kann ein Erblasser jede Person als Willensvollstrecker bestimmen, die volljährig und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist. Die Willensvollstreckung muss vom Erblasser selbst in einer letztwilligen Verfügung des Todes wegen angeordnet werden. Entweder wird der Willensvollstrecker also im Testament oder durch eine testamentarische Klausel im Erbvertrag ernannt. 

Erbe und Vollstrecker des letzten Willens?

Grundsätzlich ist es durchaus möglich, einen Erben als Willensvollstrecker einzusetzen. Hiervon ist allerdings in jedem Fall abzuraten. Ist der Willensvollstrecker selbst Erbe mit Anspruch auf den Nachlass, fühlen sich die anderen Erben schnell benachteiligt, was letztlich zu Erbstreitigkeiten führen kann.

Ernennung eines Ersatz-Willensvollstreckers

Jeder Erblasser hat nicht nur das Recht, einen Willensvollstrecker zu ernennen, sondern auch, einen Ersatz-Willensvollstrecker zu wählen. Wenn der erstgenannte Willensvollstrecker nicht in der Lage oder Willens ist, das ihm zugestandene Amt zu übernehmen, so kann der Ersatz-Willensvollstrecker mit dem Amt betraut werden. Für Erblasser wichtig zu wissen ist, dass es kein Willensvollstrecker Substitutionsrecht gibt. Ein Substitutionsrecht für Willensvollstrecker würde es dem erstgenannten Willensvollstrecker ermöglichen, selbst einen Ersatz-Willensvollstrecker zu ernennen. 

Wie erhält der Willensvollstrecker Kenntnis von seiner Ernennung?

Wenn Erblasser einen Willensvollstrecker bestimmen, so wird dieser vom Erbschaftsamt über seine Ernennung informiert, nachdem der Erblasser beziehungsweise die Erblasserin verstorben ist. Im Anschluss hat der Willensvollstrecker zwei Wochen Zeit, die Ernennung anzunehmen oder abzulehnen. Wenn man als Erblasser einen Willensvollstrecker einsetzen möchte, ist es allerdings sinnvoll, seinen gewünschten Willensvollstrecker noch zu Lebzeiten über die Ernennung zu informieren und zu fragen, ob dieser bereit ist, das Amt zu übernehmen. So kann man gegebenenfalls noch einen anderen Willensvollstrecker bestimmen.

Recht und Pflichten des Willensvollstreckers

Der Willensvollstrecker hat laut Art. 517 Abs. 3 ZGB das Recht auf eine angemessene Vergütung, zu denen unter anderem auch Auslagen und Spesen zählen. Die Kosten richten sich dabei nach der Höhe des Vermögens, dem Schwierigkeitsgrad des Falls sowie des erforderlichen Zeitaufwands. Zudem hat er die Befugnis inne, über die Erbschaft zu verfügen und beispielsweise Pfandgeschäfte vorzunehmen. Zusätzlich übernimmt der Willensvollstrecker die Aufgabe, die Erbteilung vorzubereiten, die Nachlasshöhe festzustellen und den Erben einen Teilungsvorschlag zu unterbreiten. Neben der Durchführung der Verwaltung der Erbschaft sowie der Schuldentilgung, erhält der Willensvollstrecker die Befugnis der Prozessführung. Somit ist dieser in besonderen Situationen ermächtigt, Einspruch im Falle einer Ungültigkeitsklage oder Erbschaftsklage gegen Dritte zu erheben. Dabei darf der Willensvollstrecker als aktive oder passive Rolle agieren, wenn diese seine Stellung selbst betrifft.

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Aufgaben der Willensvollstreckung

Die Aufgaben der Willensvollstreckung sind vielfältig und dienen der Erfüllung des letzten Willens des Erblassers. Wer sich also dazu entschliesst, das Amt des Willensvollstreckers anzunehmen, muss eine Menge Verantwortung tragen. Der Vollstrecker hat sicher zu stellen, dass die in der letztwilligen Verfügung veranlassten Verfügungen umgesetzt werden und somit dem letzten Willen Folge geleistet wird. Um dies zu ermöglichen stehen dem Vollstrecker zum einen unterschiedliche Mittel zur Verfügung und zum anderen sind folgende Aufgaben von ihm zu erfüllen:

  • Verwaltung und Verteilung des Nachlasses
  • Werterhaltung des Nachlasses
  • (wenn möglich) Wertsteigerung des Nachlasses
  • Erfüllung von Vermächtnissen
  • Begleichung von offenen Rechnungen
  • Verwaltung von Immobilien (Mietersuche, Mietzahlungen, …)
  • Beauftragung von Immobilienbewertungen
  • Ermittlung der Nachlasshöhe
  • Erstellung von Teilungsvorschlägen für die Erben
  • Vermittlung im Fall von Erbstreitigkeiten 

Nochmal genau benannt werden die Willensvollstrecker Aufgaben und Kompetenzen in Art. 518 ZGB. Der Willensvollstrecker hat bei all seinen Aufgaben einen grossen Handlungsspielraum und ist nicht verpflichtet, Anweisungen der Erben Folge zu leisten. Allerdings ist er dazu verpflichtet, im Interesse aller Erben zu handeln und auf deren Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

Befugnisse und Aufgaben im Zuge der Erbteilung

Der Willensvollstrecker muss sich hinsichtlich der Erbteilung an das geltende Recht halten. Wenn alle Vermächtnisse erfüllt sind und der Willensvollstrecker für die Begleichung aller Schulden gesorgt hat, geht es an die Teilung des Nachlasses. Hier muss sich der Willensvollstrecker an den Wünschen der Erben orientieren beziehungsweise diese nach ihren Wünschen fragen. Sind sich alle Erben einig, so ist der Willensvollstrecker verpflichtet, den Wünschen der Erben nachzukommen. Bahnen sich Erbstreitigkeiten an, so kann der Willensvollstrecker die Teilung des Nachlasses gerichtlich durchsetzen.

Aufsicht & Rechte der Erben

Grundsätzlich untersteht die Willensvollstreckung in der Schweiz gemäss Art. 595 Abs. 3 ZGB der behördlichen Aufsicht. So heisst es: „Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.“ Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde befugt, von sich aus einzuschreiten, wenn sie es für notwendig erachtet, und kann dem Willensvollstrecker Weisungen erteilen und ihn bei Pflichtverletzungen seines Amtes entheben.

Zudem haben die Erben dem Willensvollstrecker gegenüber Rechte. Unter anderem können sie auf eine Gleichbehandlung bestehen und verlangen, dass er sich bei zwischen den Erben auftretenden Konflikten neutral verhält. Ausserdem ist der Willensvollstrecker den Erben gegenüber zur Rechenschaftslegung verpflichtet und muss den Erben eine jährliche Abrechnung, einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung vorlegen.

Befugnisse der  Aufsichtsbehörde im Zuge der Willensvollstreckung

Der Willensvollstrecker hat Pflichten. Kommt er diesen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt einzuschreiten. Die Aufsichtsbehörde kann entweder auf Begehren der Erben oder auch selbst tätig werden. Verletzt der Willensvollstrecker Pflichten, so kann die Aufsichtsbehörde ihm Weisungen erteilen und ihn sogar aus seinem Amt entlassen. Dies geschieht aber nur bei groben Pflichtverletzungen, Unfähigkeit oder unüberbrückbaren Interessenskonflikten.
Willensvollstrecker absetzen

Grundsätzlich kann ausnahmslos nur die zuständige Aufsichtsbehörde einen Willensvollstrecker absetzen. Sollten Erben die Absetzung wünschen, müssen sie sich daher an das zuständige Amt wenden und ihr Begehren begründen. Wird der Begründung stattgegeben, so erfolgt von Amtswegen die Absetzung des Willensvollstreckers.

Beendigung der Willensvollstreckung

Eine Willensvollstreckung kann auf unterschiedliche Art beendet werden. Meistens endet die Willensvollstreckung durch die erfolgreiche Erbteilung. Allerdings kann die Willensvollstreckung auch durch den Tod des Willensvollstreckers enden oder dadurch, dass dieser sein Amt vorzeitig niederlegt. Wenn es keinen Ersatzwillensvollstrecker gibt, so müssen die Erben nun die Aufgaben des Willensvollstreckers übernehmen. Nicht zuletzt besteht die Möglichkeit, dass die Erben gegen den Willensvollstrecker Beschwerde einlegen und dieser von der Aufsichtsbehörde abgesetzt wird.

Kosten der Willensvollstreckung 

Ein Willensvollstrecker hat das Recht auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit; Spesen und persönliche Auslagen inklusive. Die Willensvollstrecker Kosten richten sich in der Regel nach der Höhe des Nachlassvermögens und dem Zeitaufwand für die Tätigkeit. Einen festen Willensvollstrecker Stundensatz beziehungsweise eine starre gesetzliche Regelung für das Willensvollstrecker Honorar gibt es nicht. In der Regel legt der Erblasser das Willensvollstrecker Honorar gleich im Testament fest. Tut er dies nicht und können die Erben sich über die Willensvollstrecker Kosten nicht einigen, so muss das Zivilkreisgericht entscheiden.

Checkliste für den Willensvollstrecker

Damit Sie auf einen Blick erkennen können, worauf Sie beim Thema Willensvollstrecker achten müssen, haben wir für Sie die Willensvollstrecker Checkliste vorbereitet. Sollten trotz unserer Willensvollstrecker Checkliste noch Fragen offen sein, wenden Sie sich gern an einen unserer Anwälte für Erbrecht.

So kann ein Anwalt für Erbrecht Sie unterstützen

Dafür zu sorgen, dass der letzte Wille nach dem Tod auch durchgesetzt wird, ist ein legitimer Wunsch. Und genau für diesen Fall sieht das schweizer Erbrecht die Einsetzung eines Willensvollstreckers vor. Dieser wird qua Testament oder Erbvertrag vom Erblasser selbst dazu beauftragt, den Nachlass zu verwalten und zu verteilen. Dabei gibt es aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten. Sollten Sie ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen wollen, so macht es Sinn, sich an einen Anwalt für Erbrecht zu wenden. Dieser unterstützt Sie bei der Ausfertigung und er / sie sorgt dafür, dass Ihr letzter Wille vertraglich einwandfrei festgehalten und damit rechtlich wirksam wird. Als Willensvollstrecker kennen Sie zwar die Wünsche des Verstorbenen, sind aber nicht zwangsläufig ein Experte in Sachen Erbrecht.

Dementsprechend sinnvoll ist es, bei einer Willensvollstreckung einen Anwalt für Erbrecht um Rat zu fragen. Dieser unterstützt Sie dabei, die Willensvollstreckung korrekt durchzuführen. Ihr Anwalt für Erbrecht ist dabei Ihr Ansprechpartner bei allen Fragen oder Problemen. Sollten Sie einen Willensvollstrecker einsetzen wollen oder selbst mit dieser Tätigkeit betraut sein, so lohnt es sich in jedem Fall einen kompetenten Anwalt für Erbrecht an Ihrer Seite zu haben. Mit unserer Anwalts-Suchfunktion finden Sie die besten Anwälte für Erbrecht in Ihrer Nähe und können direkt einen unverbindlichen, ersten Beratungstermin vereinbaren. So sind Sie immer auf der (rechtlich) sicheren Seite!

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FAQ: Willensvollstreckung & Willensvollstrecker

Der Erblasser hat die Möglichkeit eine Person als Willensvollstrecker einzusetzen. Die Aufgabe dieser Person ist es, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen bzw. dafür zu sorgen, dass der Nachlass derart aufgeteilt wird, wie es der Verstorbene gewollt hat. Dabei steht ihm eine angemessene Vergütung für diesen Dienst zu.
Die Hauptaufgabe des Willensvollstreckers ist es, den letzten Wunsch über die Erbschaft des Erblassers zu berücksichtigen und dementsprechend zu handeln. Neben der Verwaltung des Nachlasses fallen darunter die Bezahlung möglicher Schulden, das Ausrichten der Vermächtnisse sowie die Teilung der Erbschaft nach den vom Erblasser getroffenen Anordnung.
Der Erblasser kann jede volljährige und urteilsfähige Person als Willensvollstrecker bestimmen, die mit der Aufgabenübernahme einverstanden ist. Es empfiehlt sich hierfür einen neutralen Dritten wie beispielsweise eine juristische Person einzusetzen.
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Ein Beitrag unserer Online-Redaktion

Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen zu bieten, die jedoch keine juristische Beratung ersetzen können.

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