Testamentinhalte in der Schweiz
Der Erblasser kann mehr oder weniger frei über sein Vermögen verfügen. Stirbt eine Person in der Schweiz, die keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, so greift die gesetzliche Erbfolge automatisch und regelt, wem was zusteht. Das Testament bietet Ihnen die Möglichkeit diese gesetzliche Erbfolge zu umgehen und Ihre “eigene Erbfolge” zu entwerfen. Sie können entweder leichte Modifikationen der gesetzlichen Erbregeln vornehmen oder fundamentale Änderungen durchsetzen.
So können beispielsweise Personen als Erben eingesetzt werden, die nach gesetzlicher Erbfolge gar keinen Anspruch auf eine Erbschaft hätten. Jede rechtsfähige Person kann zu den Erben zählen – selbst ein gezeugtes, ungeborenes Kind kann erben. Dabei sind Sie nicht berechtigt, die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Pflichtteils zu umgehen. Bestimmte Personen (vor allem Kinder und der Ehegatte) haben einen Anspruch aus Art. 471 ZGB auf den sogenannten Pflichtteil .
Dieser soll die wirtschaftliche Existenz nach dem Tod des Erblassers sicherstellen. Der Pflichtteil (lesen Sie Art. 471 ZGB) muss stets bedacht werden. Dieser macht im Normalfall zwischen ¾ und ½ des gesetzlichen Erbanspruches aus. Andernfalls können die rechtmässigen Erben eben diesen einklagen – mit Erfolg. Einzige Ausnahme: einer der Erben ist erbunwürdig. Die Voraussetzungen dafür sind hoch und es kommt in der Praxis nur selten vor, dass ein Erbe aufgrund von Erbunwürdigkeit verwehrt werden kann. Sollte dies der Fall sein, so muss der Grund im letzten Willen genannt werden.
Aufbewahrung des Testaments
Eine letztwillige Verfügung entfaltet nur dann Wirksamkeit, wenn es nach Ihrem Tod gefunden wird. Dementsprechend ist es sinnvoll, sich noch zu Lebzeiten Gedanken darüber zu machen, wie und wo Sie Ihr Testament aufbewahren. Die Aufbewahrung ist nicht gesetzlich festgelegt. Sie müssen sich also an keine Rechtsnorm halten. Es haben sich in der Praxis vier Möglichkeiten etabliert, die die Wahrscheinlichkeit, dass die letztwillige Verfügung gefunden wird, signifikant erhöhen:
- Zuhause: Sie können Ihre Verfügung von Todes wegen in Ihrem Haus aufbewahren. Das hat den Vorteil, dass Sie jederzeit darauf zugreifen können und Änderungen ohne Probleme möglich sind. Ein Nachteil ist, dass es dort leichter verloren gehen kann. Beachten Sie, dass sichergestellt sein muss, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod auch gefunden wird.
- Dritte: Sie können Ihre letztwillige Verfügung ebenso einer vertrauenswürdigen Person übergeben. Häufig handelt es sich hier um Familienmitglieder oder langjährige Freunde. Hier weiss zumindest eine Person von Ihrem letzten Willen, es kann jedoch ebenso verloren gehen.
- Amtsstelle: Jedes der Schweizer Kantone hat eine eigene Behörde oder Person, die sich darum kümmert, letztwillige Verfügungen aufzubewahren. Verstirbt die Person, so wird die letztwillige Verfügung automatisch an die entsprechende Behörde weitergeleitet. Das hat den Vorteil, dass die Verfügung nicht verloren gehen kann und sicher aufbewahrt wird. Bedenken Sie jedoch, dass Sie sich darum kümmern müssen, dass das Testament die Amtsstelle wechselt, sobald Sie in einen anderen Kanton ziehen. Diese Methode der Aufbewahrung ist nicht kostenlos, sondern erfolgt gegen eine kleine Gebühr.
- Anwalt, Notar, Bank, Testamentsvollstrecker: Diese Personen bieten ebenfalls häufig die Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung aufzubewahren. Meist wird eine kleine Gebühr fällig.
Zusätzlich zu diesen Möglichkeiten, können Sie Ihr Testament im
Schweizerischen Testamentenregister registrieren. Dort wird jedoch nicht die letztwillige Verfügung selbst, sondern lediglich der Aufbewahrungsort
Ihres letzten Willens registriert und festgehalten. Die Registrierung kostet Sie eine kleine Gebühr, ist aber lohnenswert, wenn Sie bedenken, dass so Ihr Testament in jedem Fall gefunden wird und die gewünschten Personen die Erbschaft erben.
Alternativen zum Testament in der Schweiz
Eine letztwillige Verfügung kann auch ein anderes Dokument als ein Testament sein. Wichtig ist, dass in diesem Dokument eindeutig über Ihren
Nachlass verfügt wird. Der Nachlass beschreibt alle Vermögenswerte, die nach Ihrem Tod an die Erben übergehen sollen. Neben der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ist es in der Schweiz ebenso möglich, dass ein Teil des
Erbes vererbt wird, während der Erblasser noch lebt. Daraus ergibt sich, dass es In der Schweiz
zwei nennenswerte Alternativen zum Testament gibt:
Ein Vermögenswert kann noch zu Lebzeiten übertragen (
Immobilien übertragen) werden. Man spricht von einer Schenkung, die einen darstellen kann. Der Erblasser muss entscheiden, ob die Schenkung das Erbe im Todesfall mindern unabhängig vom Schweizer Erbrecht erfolgt. Beachten Sie, dass es hier bei uneindeutiger Erklärung zu erheblichen Erbstreitigkeiten kommen kann, da die anderen Erben ggf. einen Ausgleich für die Schenkung verlangen können.
Der Erbvertrag als Alternative zum Testament
Ein Erbvertrag ist ein Vertrag, der zwischen den Erben und dem Erblasser geschlossen wird. Er wird ebenfalls im Schweizer Recht in Art. 481 Abs. 1 ZGB erwähnt. Im Gegensatz zur letztwillige Verfügung handelt es sich also um einen nicht-einseitigen Vertrag. Dort wird festgelegt, wer was bekommen soll. Eine Besonderheit ist, dass der Erbvertrag zwingend von einem Notar öffentlich beurkundet werden muss. Vor- und Nachteil kann weiterhin sein, dass eine
Änderung des Erbvertrags oder die Auflösung nur einvernehmlich vorgenommen werden können. Die Bindungswirkung ist mithin höher als bei der letztwilligen Verfügung. Das erhöht zwar die Rechtssicherheit, mindert die Flexibilität und kann bei unerwarteten Ereignissen, wie zum Beispiel einem Familienstreit, zu Problemen führen.