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Testament § Formen, Besonderheiten & Kosten

Der Tod und das Erben – kein Thema mit dem man sich besonders gerne befasst. Trotzdem ist es wichtig, dass Sie Ihre Angelegenheiten frühzeitig klären, sodass nach Ihrem Tod Ihr Nachlass an die “richtigen” Personen übergeht. Ein geeignetes Instrument, um eine letztwillige Verfügung von Todes wegen abzugeben, ist das Testament. In diesem Beitrag erfahren Sie, was ein Testament ist, welche Arten von Testamenten es in der Schweiz gibt, welche Anforderungen an Ihre Art von Testament gestellt werden, welche rechtlichen Besonderheiten der Schweiz bedacht werden müssen und welche Kosten für Sie entstehen.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Was ist ein Testament?

Ein Testament wird auch letztwillige Verfügung von Todes wegen genannt, da dort eine Person festlegen kann, wer welche Vermögenswerte nach seinem / ihrem Tod erben soll. Wird in der Schweiz kein Testament verfasst, so entscheidet die gesetzliche Erbfolge darüber.

Diese ist in vielen Konstellationen nicht optimal, da beispielsweise nicht-verheiratete Partner nicht mit einem Erbanspruch bedacht werden. Grundsätzlich besteht in der Schweiz keine Pflicht dazu, ein Testament zu verfassen.

Trotzdem ist dringend dazu zu raten, da Sie so Ihr Nachlass noch zu Lebzeiten geklärtwerden kann und Erbstreitigkeitenoder zumindest minimiert werden können. Das Schweizer Recht konstatiert das Recht auf ein Testament in Art. 481 ZGB. Dort steht:

„Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen“

Das Testament an sich ist eine schriftliche Verfügung, die an bestimmte formale und inhaltliche Bestimmungen gebunden ist. Wird durch ein Testament vererbt, so spricht man von einer “gewillkürten Erbfolge”.

Welche Formen der letztwilligen Verfügung gibt es in der Schweiz?

In der Schweiz gibt es grob drei Formen, in denen ein Testament verfasst werden kann. Für welche Art von Testament Sie sich entscheiden, hängt von Ihrer Lebenssituation ab. Jede Art hat ihre Vor- und Nachteile. Wer es besonders leicht haben möchte, der verfasst ein eigenhändiges Testament und wer die höchstmögliche Sicherheit schätzt, der lässt sein Testament von einer Urkundsperson beurkunden. Es empfiehlt sich in jedem Fall einen Anwalt für Erbrecht hinzuziehen, der das Testament inhaltlich und formal überprüft. Das sorgt dafür, dass es Ihrem tatsächlichen Willen entspricht und nicht aufgrund eines Formfehlers später für unwirksam erklärt werden kann. Das sichert die Erbschaft ab.

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament ist sehr simpel und wird – wie es der Name schon sagt – selbst verfasst. Der Erblasser schreibt dabei seinen letzten Willen selbst auf und legt fest, wer was von der Erbschaft erhalten soll. Die Gefahr ist hier, dass inhaltlich oder förmliche Fehler gemacht werden. Diese können so lange unentdeckt bleiben, bis die Person verstirbt. Eine nachträgliche Änderung ist dann nicht mehr möglich. Zu Lebzeiten kann der Erblasser jedoch jederzeit sein eigenhändiges Testament ändern. Wichtig ist, dass die Änderung klar gekennzeichnet, mit einem Datum versehen und unterschrieben wird.

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament gilt in der Schweiz als “sicherste Form” den Nachlass zu planen. Hier wird die letztwillige Verfügung durch einen Notar beurkundet. Dabei sind zwei weitere Personen anwesend. Diese Personen kennen den Inhalt des Testaments nicht, sondern haben lediglich Rechenschaft darüber abzulegen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Erklärung testierfähig war (urteilsfähig). Sobald die Beurkundung erfolgt ist, wird das Testament an die entsprechende Amtsstelle weitergeleitet und bis zum Tod aufbewahrt. Änderungen sind jederzeit möglich, müssen aber ebenso beurkundet werden.

Nottestament – eine Sonderform der Verfügung von Todes wegen

Das Nottestament erfolgt mündlich und ist eine Sonderform des Testaments. Es kommt nur dann in Betracht, wenn keine Zeit bleibt, um ein reguläres Testament (eigenhändig oder öffentlich) zu schreiben. Dies ist häufig dann der Fall, wenn eine Person schwer krank ist und im Sterben liegt, oder unmittelbare Todesgefahr herrscht. Beim Nottestament wird der letzte Wille in Anwesenheit von zwei Zeugen mündlich erklärt. Die Zeugen schreiben die letztwillige Verfügung auf und reichen es bei Gericht ein. Sollte die betroffene Person nicht innerhalb von 14 Tagen versterben, so erlischt die Gültigkeit der Verfügung automatisch.

Nottestament auf dem Handy

In seltenen Ausnahmefällen kann ein Nottestament auch auf dem Handy aufgezeichnet werden - entweder per Sprachaufnahme oder Videobotschaft. Bedenken Sie, dass ein Nottestament in der Schweiz nur in echten Notfallsituationen das Mittel der Wahl und zulässig ist.

Rechtliche Anforderungen an das Testament in der Schweiz

Jedem Mensch steht das Recht zu, seinen Nachlass noch zu Lebzeiten zu regeln. Damit Sie Ihren letzten Willen jedoch rechtswirksam formulieren können, schreibt das Schweizer Gesetz vor, wer wann testierfähig ist: Grundvoraussetzung, um eine letztwillige Verfügung anfertigen zu können, ist, dass Sie testierfähig sind. Die Testierfähigkeit hat in der Schweiz zwei Voraussetzungen:

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt (Volljährigkeit)
  • Sie sind urteilsfähig – bedeutet: Sie sind geistig in der Lage für sich selbst rechtsgeschäftlich zu handeln.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommen die Formvorschriften hinzu. Diese hängen davon ab, für welche Form des Testaments Sie sich entschieden haben.

  • Eigenhändiges Testament: Die eigenhändig verfasste letztwillige Verfügung muss mit der Überschrift “Testament” versehen sein und in Gänze handschriftlich verfasst werden. Ausserdem muss das Datum der Erstellung angegeben werden und der Verfasser muss das Testament am Ende unterschreiben.
  • Öffentliches Testament: Das öffentliche Testament wird durch einen Notar beurkundet. Zusätzlich müssen bei der Beurkundung zwei Zeugen anwesend sein. Wichtig ist, dass diese Zeugen weder mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind, noch in der Verfügung selbst bedacht werden.
  • Nottestament: Das Nottestament muss ebenfalls vor zwei Zeugen erfolgen. Diese müssen den letzten Willen des Erblassers unverzüglich und unverfälscht aufschreiben und dieses Testament bei einem Gericht hinterlegen.

Werden die Formvorschriften für die letztwillige Verfügung nicht beachtet, kann das dazu führen, dass das Testament anfechtbar und im schlimmsten Fall unwirksam ist.

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Testamentinhalte in der Schweiz

Der Erblasser kann mehr oder weniger frei über sein Vermögen verfügen. Stirbt eine Person in der Schweiz, die keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, so greift die gesetzliche Erbfolge automatisch und regelt, wem was zusteht. Das Testament bietet Ihnen die Möglichkeit diese gesetzliche Erbfolge zu umgehen und Ihre “eigene Erbfolge” zu entwerfen. Sie können entweder leichte Modifikationen der gesetzlichen Erbregeln vornehmen oder fundamentale Änderungen durchsetzen.

So können beispielsweise Personen als Erben eingesetzt werden, die nach gesetzlicher Erbfolge gar keinen Anspruch auf eine Erbschaft hätten. Jede rechtsfähige Person kann zu den Erben zählen – selbst ein gezeugtes, ungeborenes Kind kann erben. Dabei sind Sie nicht berechtigt, die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Pflichtteils zu umgehen. Bestimmte Personen (vor allem Kinder und der Ehegatte) haben einen Anspruch aus Art. 471 ZGB auf den sogenannten Pflichtteil .

Dieser soll die wirtschaftliche Existenz nach dem Tod des Erblassers sicherstellen. Der Pflichtteil (lesen Sie Art. 471 ZGB) muss stets bedacht werden. Dieser macht im Normalfall zwischen ¾ und ½ des gesetzlichen Erbanspruches aus. Andernfalls können die rechtmässigen Erben eben diesen einklagen – mit Erfolg. Einzige Ausnahme: einer der Erben ist erbunwürdig. Die Voraussetzungen dafür sind hoch und es kommt in der Praxis nur selten vor, dass ein Erbe aufgrund von Erbunwürdigkeit verwehrt werden kann. Sollte dies der Fall sein, so muss der Grund im letzten Willen genannt werden.

Aufbewahrung des Testaments

Eine letztwillige Verfügung entfaltet nur dann Wirksamkeit, wenn es nach Ihrem Tod gefunden wird. Dementsprechend ist es sinnvoll, sich noch zu Lebzeiten Gedanken darüber zu machen, wie und wo Sie Ihr Testament aufbewahren. Die Aufbewahrung ist nicht gesetzlich festgelegt. Sie müssen sich also an keine Rechtsnorm halten. Es haben sich in der Praxis vier Möglichkeiten etabliert, die die Wahrscheinlichkeit, dass die letztwillige Verfügung gefunden wird, signifikant erhöhen:
  • Zuhause: Sie können Ihre Verfügung von Todes wegen in Ihrem Haus aufbewahren. Das hat den Vorteil, dass Sie jederzeit darauf zugreifen können und Änderungen ohne Probleme möglich sind. Ein Nachteil ist, dass es dort leichter verloren gehen kann. Beachten Sie, dass sichergestellt sein muss, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod auch gefunden wird.
  • Dritte: Sie können Ihre letztwillige Verfügung ebenso einer vertrauenswürdigen Person übergeben. Häufig handelt es sich hier um Familienmitglieder oder langjährige Freunde. Hier weiss zumindest eine Person von Ihrem letzten Willen, es kann jedoch ebenso verloren gehen.
  • Amtsstelle: Jedes der Schweizer Kantone hat eine eigene Behörde oder Person, die sich darum kümmert, letztwillige Verfügungen aufzubewahren. Verstirbt die Person, so wird die letztwillige Verfügung automatisch an die entsprechende Behörde weitergeleitet. Das hat den Vorteil, dass die Verfügung nicht verloren gehen kann und sicher aufbewahrt wird. Bedenken Sie jedoch, dass Sie sich darum kümmern müssen, dass das Testament die Amtsstelle wechselt, sobald Sie in einen anderen Kanton ziehen. Diese Methode der Aufbewahrung ist nicht kostenlos, sondern erfolgt gegen eine kleine Gebühr.
  • Anwalt, Notar, Bank, Testamentsvollstrecker: Diese Personen bieten ebenfalls häufig die Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung aufzubewahren. Meist wird eine kleine Gebühr fällig.
Zusätzlich zu diesen Möglichkeiten, können Sie Ihr Testament im Schweizerischen Testamentenregister registrieren. Dort wird jedoch nicht die letztwillige Verfügung selbst, sondern lediglich der AufbewahrungsortIhres letzten Willens registriert und festgehalten. Die Registrierung kostet Sie eine kleine Gebühr, ist aber lohnenswert, wenn Sie bedenken, dass so Ihr Testament in jedem Fall gefunden wird und die gewünschten Personen die Erbschaft erben.

Alternativen zum Testament in der Schweiz

Eine letztwillige Verfügung kann auch ein anderes Dokument als ein Testament sein. Wichtig ist, dass in diesem Dokument eindeutig über Ihren Nachlass verfügt wird. Der Nachlass beschreibt alle Vermögenswerte, die nach Ihrem Tod an die Erben übergehen sollen. Neben der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ist es in der Schweiz ebenso möglich, dass ein Teil des Erbes vererbt wird, während der Erblasser noch lebt. Daraus ergibt sich, dass es In der Schweiz zwei nennenswerte Alternativen zum Testament gibt:
  • Eine Schenkung per Schenkungsvertrag zu Lebzeiten
  • Ein Erbvertrag (dazu gleich mehr)
Ein Vermögenswert kann noch zu Lebzeiten übertragen (Immobilien übertragen) werden. Man spricht von einer Schenkung, die einen darstellen kann. Der Erblasser muss entscheiden, ob die Schenkung das Erbe im Todesfall mindern unabhängig vom Schweizer Erbrecht erfolgt. Beachten Sie, dass es hier bei uneindeutiger Erklärung zu erheblichen Erbstreitigkeiten kommen kann, da die anderen Erben ggf. einen Ausgleich für die Schenkung verlangen können.

Der Erbvertrag als Alternative zum Testament

Ein Erbvertrag ist ein Vertrag, der zwischen den Erben und dem Erblasser geschlossen wird. Er wird ebenfalls im Schweizer Recht in Art. 481 Abs. 1 ZGB erwähnt. Im Gegensatz zur letztwillige Verfügung handelt es sich also um einen nicht-einseitigen Vertrag. Dort wird festgelegt, wer was bekommen soll. Eine Besonderheit ist, dass der Erbvertrag zwingend von einem Notar öffentlich beurkundet werden muss. Vor- und Nachteil kann weiterhin sein, dass eine Änderung des Erbvertrags oder die Auflösung nur einvernehmlich vorgenommen werden können. Die Bindungswirkung ist mithin höher als bei der letztwilligen Verfügung. Das erhöht zwar die Rechtssicherheit, mindert die Flexibilität und kann bei unerwarteten Ereignissen, wie zum Beispiel einem Familienstreit, zu Problemen führen.

Testament Kosten: mit wie viel Sie rechnen sollten

Eine letztwillige Verfügung sollte jedem Menschen möglich sein und egal wie viel oder wenig Geld Sie zur Verfügung haben: es ist immer möglich, einen letzten Willen zu verfassen. Entscheiden Sie sich für eine eigenhändig verfasste Verfügung, so entstehen Ihnen in der Schweiz keine Kosten dafür. In den meisten Fällen ist es jedoch sinnvoll, einen Anwalt hinzuziehen, der Ihre letztwillige Verfügung entweder gemeinsam mit Ihnen gestaltet oder Ihr selbst geschriebenes Testament zumindest überprüft. Für die Unterstützung durch einen Anwalt müssen Sie ein Honorar entrichten. Dieses bemisst sich nach Aufwand und Vermögen. Ein guter Anwalt wird Ihnen schon im ersten Beratungstermin eine Einschätzung der Kosten zukommen lassen.

Zusätzlich können Gebühren für die Beurkundung durch einen Notar anfallen. Dieser prüft die letztwillige Verfügung von Todes wegen auf formale Richtigkeit. Auch hier wird nach Stunden und dem gesetzlich festgelegten Tarif abgerechnet. Pauschal können die Kosten für ein notarielles Testament also nicht eingeschätzt werden. Ein letzter Kostenfaktor ist die Aufbewahrung. Die letztwillige Verfügung oder der Aufbewahrungsort des letzten Willens kann bei einer Amtsstelle hinterlegt werden. Die Kosten dafür unterscheiden sich erheblich – es kommt auf die Amtsstelle und den Kanton an, in dem Sie leben. Die Gebühren belaufen sich auf einen Betrag zwischen 25 und 200 CHF.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Ein Testament als letztwillige Verfügung von Todes wegen ist eine wichtige Angelegenheit. Der Inhalt Ihres letzten Willens sollte gut überlegt sein und es macht in den meisten Fällen Sinn, den Rat eines Anwalts für Schweizer Erbrecht einzuholen. Dieser ist für Sie ein kompetenter Partner, der Sie bei der Erstellung Ihres Testaments unterstützt. Ihr Anwalt für Erbrecht unterstützt Sie beim Ausformulieren Ihrer Vorstellungen und Wünsche und sorgt dafür, dass das Testament Ihren wahren Willen widerspiegelt. Sollten Sie bereits ein Testament verfasst haben, prüft der Anwalt für Erbrecht Ihr Testament auf formale Richtigkeit und inhaltliche Eindeutigkeit. Sollten Ihnen Formfehler und Uneindeutigkeiten unterlaufen sein, kann das im Erbfall fatale Folgen haben. Es kann zu Erbstreitigkeiten kommen und im schlimmsten Fall ist das Testament unwirksam.

Häufig vergessen wird, dass die letztwillige Verfügung auch in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuer optimiert werden kann. Wer die Erbschaft clever plant, kann sich häufig einiges an Steuern einsparen. Auch zu Alternativen zum Testament kann Sie Ihr Anwalt für Erbrecht optimal beraten, denn nicht immer ist das Testament die beste Lösung. Suchen Sie einen Anwalt für ein Testament, der Ihnen beim Testament erstellen hilft? Dann sollten Sie jetzt unsere Anwaltssuchfunktion nutzen. Dort finden Sie schnell und unkompliziert Anwälte für Erbrecht in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie noch heute kostenlos einen unverbindlichen Erstberatungstermin.

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FAQ: Testament

Ein Testament ist, sofern es formal und inhaltlich korrekt ausgestaltet ist, nach Schweizer Recht bindend. Sollten sich Ihre Wünsche und Vorstellungen über den Inhalt ändern, so steht es Ihnen frei, Ihre letztwillige Verfügung jederzeit zu ändern oder Ihr Testament zu widerrufen. Sie sind in der Planung Ihres Nachlasses völlig frei.
Wann und wie Sie Ihr Testament erstellen, ist Ihnen freigestellt. Es ist jedoch immer dann sinnvoll, wenn Sie über ein Vermögen verfügen, welches als Nachlass bzw. Erbschaft weitergegeben werden soll. Dabei gilt: je früher Sie sich darum kümmern, umso besser. Man wünscht es niemandem, aber manchmal kommt alles anders als gedacht. Da ist es gut, wenn die Erbschaft bereits durch eine letztwillige Verfügung ausreichend geplant ist.
Grundsätzlich herrscht in der Schweiz Testierfreiheit vor. Das bedeutet, dass Sie in Ihrem letzten Willen die Erben Ihrer Wahl einsetzen dürfen. Umgekehrt ist es auch möglich, bestimmte Personen vom Erbe auszuschliessen, indem sie enterbt werden. Bedenken Sie dabei, dass Personen, die in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zu Ihnen stehen, einen Pflichtteilsanspruch haben können.Die Anforderungen sind allgemein hoch und eine Erbunwürdigkeit liegt in der Praxis nur selten vor. Die gesetzliche Bestimmung findet sich in Art. 477 ff. ZGB. Falls kein triftiger Grund für eine Enterbung vorliegt, kann der enterbte Erbe die Enterbung anfechten. 
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Ein Beitrag unserer Online-Redaktion

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