Niederschreiben oder Zu-Protokoll-Geben
Anschliessend muss einer der Zeugen den Inhalt der Verfügung niederschreiben und datieren. Diese Niederschrift muss von beiden Zeugen unterschrieben werden. Gleichzeitig müssen die Zeugen auf der entstandenen Urkunde erklären, dass der Erblasser verfügungsfähig war und ausserordentliche Umstände vorgelegen haben, die ein mündliches Testament zulässig machen. Die Urkunde muss unverzüglich bei der zuständigen Gerichtsbehörde eingereicht werden. Alternativ können die Zeugen den letzten Willen des Testators bei der Gerichtsbehörde mündlich zu Protokoll geben. Dort müssen sie ebenfalls erklären, dass der Testator verfügungsfähig war und der ausserordentliche Umstand eine andere Form der Testamentserrichtung unmöglich gemacht hat. Zuständig ist stets das nächste Gericht – im Kanton Zürich wäre das beispielsweise das Bezirksgericht.
Wirksamkeit des mündlichen Testament
Das mündliche Testament ist die einzige Art von Testament, die nicht uneingeschränkt lange gültig ist. Das öffentliche und eigenhändige Testament ist von der Errichtung bis zum Tod gültig, sofern Sie es nicht widerrufen. Bei dem Nottestament ist das anders, denn hier greift der Art. 508 ZGB. Dieser legt fest, dass eine mündliche Nachlassverfügung nur für 14 Tage gültig ist, wenn sich nachträglich die Möglichkeit ergibt, dass der Testator eine andere Testamentsform errichtet. Ist der ausserordentliche Umstand, der das mündliche Testament erlaubt hat, dauerhaft und nicht aufgehoben, behält das Testament seine Wirksamkeit.
Die 14-Tage-Gültigkeitsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser die Möglichkeit hat, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu verfassen. Wenn Sie beispielsweise auf Grund von konkreter Todesgefahr ein Nottestament verfasst haben, die Todesgefahr nach 2 Tagen jedoch gebannt ist, haben Sie 14 Tage, um sich um eine neue Verfügung zu kümmern. Verstreicht die 14-Tage-Frist und der Erblasser bleibt untätig, so tritt die Erbfolge derart ein, als hätte es das mündliche Testament nicht gegeben. In der Regel gilt ab dann wieder die gesetzliche Erbfolge.
Erbtipp: Nachlass rechtzeitig planen
Auch wenn das Erbrecht die Möglichkeit eines Nottestamtens vorsieht, ist es ratsam, sich rechtzeitig mit der Nachlassplanung zu befassen. Ein eigenhändiges Testament bzw. ein öffentliches Testament hat eine (tendenziell) höhere Beweiskraft und kann ausführlicher geplant, gestaltet und überdacht werden. Ist Ihre letztwillige Verfügung einmal errichtet, so müssen Sie Ihren letzten Willen nicht erneut erklären und können beruhigt davon ausgehen, dass Ihr Nachlass so verteilt wird, wie Sie es sich wünschen.
Um das Erbe optimal zu planen, lohnt es sich von einem Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen. So können Sie die passende Verfügungsform (Testament oder Erbvertrag) auswählen und rechtssichere Inhalte verfügen. Bei einem Nottestament ist häufig Eile geboten, Sie haben andere Dinge im Kopf und es fehlt die Zeit, sich in Ruhe mit dem Inhalt der Verfügung auseinanderzusetzen.
Änderung und Widerruf bei einem Nottestament
Es steht dem Testator frei jederzeit das eigene Testament zu widerrufen oder zu ändern. Dementsprechend kann auch ein mündliches Testament nachträglich geändert oder widerrufen werden. Es gelten nach Art. 509 ff. ZGB die gleichen Vorschriften, die auch für die Errichtung des ursprünglichen Testaments Gültigkeit besessen haben. Das bedeutet: Wenn Sie ein Nottestament ändern möchten, dann muss die Änderungen ebenfalls gegenüber zwei Zeugen erklärt werden und anschliessend bei der Gerichtsbehörde eingereicht werden.
Der Widerruf geschieht auf gleichem Wege. Eine Ungültigkeit durch Vernichtung nach Art. 510 ZGB ist nicht möglich, da der Erblasser das Testament nicht in den Händen hält. Ein Widerruf des mündlichen Testaments kann entweder vollständig oder teilweise erfolgen – das regelt Art. 509 Abs. 2 ZGB. Sollte nach der Errichtung des ersten Nottestaments eine weitere letztwillige Verfügung erfolgen, verliert das ursprüngliche Testament nach Art. 511 Abs.1 ZGB an Wirksamkeit. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich offensichtlich um eine Ergänzung handelt.