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Erbvorbezug § Rechtslage, Ausgleichspflicht & mehr

Neben der Schenkung gibt es auch eine andere Möglichkeit sein Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen. Der Erbvorbezug in der Schweiz ermöglicht vielen Familien, einen Teil ihres Erbes ihren Kindern auf freiwilliger Basis bereits zu Lebzeiten auszuzahlen und ihnen auf diesem Wege mit ihrem Vermögen finanziell unter die Arme zu greifen. Der folgende Artikel beantwortet Ihnen alle Fragen rund um das Thema Erbvorbezug in der Schweiz.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Definition & Rechtslage zum Erbvorbezug

Der Erbvorbezug ist nach dem Erbrecht in der Schweiz eine besondere Form der Schenkung. Hierbei handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung unter Erblassern und ihren Erben zu Lebzeiten.

Gemäss Art. 626 ZGB sind die gesetzlichen Erben jedoch gegenseitig verpflichtet, alles was ihnen der Erblasser auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat zur Ausgleichung zu bringen. Dies kommt besonders bei der Erbteilung zum Tragen und dient der Gleichberechtigung aller Erben.

Welche Leistungen werden als Erbvorbezug betrachtet?

Welche Leistungen im Einzelnen als Erbvorbezug betrachtet werden können und somit eine Ausgleichspflicht zur Folge haben, ist umstritten. Beispielsweise besteht keine Einigkeit über das jahrelange Wohnen zu einem unüblich niedrigen Mietzins: Lassen Eltern eines ihrer Kinder beispielsweise jahrelang für einen ortsunüblich niedrigen Mietzins in einer Wohnung leben und ein anderes Kind nicht, kann ein Streit darüber entflammen, ob es sich um einen Erbvorbezug handelt oder nicht. Als Bemessungsgrundlage wird hier dann häufig die Wohndauer herangezogen. Um solche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten immer klare Vereinbarungen getroffen werden, die schriftlich festzuhalten sind.

Ist eine Ungleichbehandlung der Geschwister erlaubt?

Grundsätzlich ist eine Ungleichbehandlung der Geschwister beim Erbvorbezug erlaubt. Eltern können über ihr Vermögen so verfügen, wie sie es möchten. Erhält ein Kind einen Vorbezug auf das künftige Erbe oder eine Schenkung, so haben die anderen Kinder keinen Anspruch auf eine gleiche Leistung. Erbvorbezüge werden grundsätzlich nur freiwillig gewährt, es besteht seitens der Kinder kein Anspruch. Erst mit dem Tod der Eltern sind die Geschwister gegenseitig zum Ausgleich verpflichtet. Wenn die Eltern ein Kind allerdings von der Ausgleichspflicht befreien, muss auch kein Ausgleich stattfinden. Davon unberührt bleiben allerdings die Pflichtteile. Wenn Sie Ihr Vermögen an Kinder übertragen möchten oder Fragen zum Erbvorbezug und Schenkungen haben, finden Sie in unserer Anwaltssuche den passenden Ansprechpartner.

Vorteile eines Erbvorbezugs

Ein Erbvorbezug findet meistens zwischen Eltern und Kindern statt und hat für beide Seiten Vorteile. Eltern können mit dem Vorbezug Steuern mindern, weil sie ihr steuerbares Vermögen mindern. Für die Kinder sind die Steuern zunächst eher unerheblich. Bei ihnen steht im Vordergrund, dass sie zum Zeitpunkt eines Erbvorbezugs wahrscheinlich wesentlich mehr von der Zuwendung profitieren, weil sie noch jünger sind und dementsprechend selbst meist noch nicht allzu viel besitzen. Hinzu kommt die Steuerminderung im Erbfall durch den Vorbezug. Weil Kinder ihren Eltern gegenüber einen hohen Erbschaftssteuer Freibetrag, kann es sein, dass sie durch den erbrechtlichen Vorbezug im Erbfall ganz ohne Erbschaftssteuer davonkommen.

Erbvorbezug und Ausgleichspflicht

Die Ausgleichungspflicht besagt , dass derjenige, der durch einen Vorbezug eine Zuwendung erhält, diese auf seinen späteren Erbteil anrechnen muss und dementsprechend im Erbfall weniger erhält. Dies ist besonders bei Immobilien zu beachten, da der Verkehrswert gemäss § 617 ZGB zum Zeitpunkt der Erbteilung massgebend ist. Hat die Immobilie im Laufe der Zeit an Wert gewonnen, muss dieser vom vorbeziehenden Erbe zusätzlich ausgeglichen werden. Allerdings kann der Erblasser verfügen, dass die Ausgleichspflicht nicht besteht, der Vorbezug also im Erbfall nicht auf das Erbe angerechnet werden muss. Hierbei muss jedoch die Pflichtteilsregelung beachtet werden.

Verfügung durch den Erblasser

Als Erblasser können Sie eine ausdrückliche Erklärung abgeben, dass der Erbvorbezug nicht auf das Erbe angerechnet werden soll. Doch Vorsicht – Dies darf den Pflichtteilsanspruch nicht verletzen und kann unter Umständen schnell zu einem Erbstreit führen.

Ausgleichszahlungen können die Betroffenen in Bedrängnis bringen

Unter Umständen können Ausgleichszahlungen einen Erben in arge Bedrängnis bringen. Für den Fall, dass der Erbvorbezug den Anteil am Erbe übersteigt, muss den Miterben die Differenz zurückbezahlt werden. Besonders heikel kann das werden, wenn beispielsweise Immobilien über die Jahre stark an Wert gewinnen, weil auch Wertsteigerungen beim Ausgleich Berücksichtigung finden. Dementsprechend werden zwar auch Wertverluste nicht ausser Acht gelassen, dennoch kann die Ausgleichspflicht den Betroffenen unter Umständen finanziell stark belasten. Ihr Anwalt für Erbrecht berät Sie gern und hilft Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Erbvorbezug weiter. Auch bei allen anderen erbrechtlichen Themen von den Testament Kosten und die Testament Erstellung über den Vorsorgeauftrag bis hin zum Erbverzichtsvertrag sind Sie bei den Anwälten von Erbrechtsinfo.ch in den besten Händen.

Wie kann man die Ausgleichspflicht bei Erbvorbezug übergehen?

Es ist möglich, die Ausgleichspflicht zu übergehen. Hierzu muss der Erblasser im Testament klar vermerken, dass die Person, die den Vorbezug auf das künftige Erbe erhalten hat, von der Ausgleichspflicht befreit ist. Zu beachten ist hier allerdings, dass keine Pflichtteilsansprüche verletzt werden. Übersteigt der Vorbezug die freie Quote und schmälert den Pflichtteil eines anderen Erben, so besteht die Pflicht zum Ausgleich trotzdem.

Sollte ein Ausgleich des Erbvorbezugs schriftlich erfolgen?

Die Frage, ob man den Erbvorbezug schriftlich festhalten sollte, ist einfach beantwortet. Ja, man sollte einen Erbvorbezug schriftlich festhalten – und zwar immer und unbedingt. Dies ist deswegen so wichtig, weil im Erbfall oft Streit darüber entsteht, wer wann was und wie viel erhalten hat. Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, ist es daher wichtig, dass jeder Erbvorbezug schriftlich festgehalten wird. Zusätzlich sollte jedes Mal klar bestimmt werden, ob eine Ausgleichspflicht besteht oder nicht.

Erbvorbezug vereinbaren

Grundsätzlich können Erblasser mit ihrem Vermögen machen, was sie wollen – ob in Form eines Erbvorbezugs, einer Schenkung oder einem Darlehen. Zwischen den Erben beziehungsweise Beschenkten sollten klare Abmachungen getroffen werden, um spätere unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Der Erbvorbezug bringt vor allem den Vorteil, das steuerbare Vermögen zu vermindern und die zukünftigen Erben finanziell zu unterstützen. Gleichzeitig muss bedacht werden, dass der Erbvorbezug einer Schenkungs- oder Erbschaftssteuer unterliegen kann, wobei ein Darlehen als vertragliche Regelung zwischen Familienmitgliedern steuerrechtlich besser sein kann.

Der Erbvorbezugsvertrag

Generell ist im Falle eines Erbvorbezugs oder einer Schenkung ein Vertrag nicht verpflichtend und dessen Konditionen haben auch mündlich ihre Gültigkeit. Trotzdem ist eine schriftliche Vereinbarung für alle Parteien sicherer, da einzelne Punkte und Abkommen festgehalten werden können. Dies ist vorrangig bei Immobilien und Grundstücken sinnvoll, um sich möglichen Ärger bei Zweifels- oder Streitfällen zu ersparen. Unterzeichnete Dokumente schützen somit sämtliche Rechte und Pflichten.

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Folgen eines Erbvorbezugs

Obwohl ein Erbvorbezug durchaus eine gute Möglichkeit ist, den Nachkommen oder anderen Erben bereits zu Lebzeiten ein Vermögen zu übertragen, gibt es doch einige Dinge, die es zu beachten gilt. Zudem sollten die Schenkenden eine solide Einkommensplanung vor der Durchführung des Erbvorbezugs bereitstellen, damit diese ihre eigene finanzielle Unabhängigkeit nicht mit einer zu grossen Weitergabe beziehungsweise Schenkung gefährden.

Folgen für Schenkende Personen

Auch wenn der Erbvorbezug meist aus Gründen der Gutmütigkeit heraus passieren, sollten schenkende Personen die Auswirkungen auf die eigene finanzielle Situation vorsichtig beurteilen. Erbvorbezüge und Schenkungen können sich als Bumerang erweisen, wenn diese im Alter plötzlich selbst auf finanzielle Hilfe angewiesen sind. Ein Erbvorbezug kann dazu führen, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wegfällt oder diese zumindest gekürzt werden. Falls dann auch noch die Verwandtenunterstützungspflicht nicht greifen sollte, bleibt lediglich die Sozialhilfe als letzte Rettung übrig.

Folgen für Beschenkte Personen

Häufig sind Erbberechtigte und dabei besonders junge Menschen froh, wenn sie finanzielle Unterstützung erhalten und mittels Erbvorbezug die Finanzierung eines Eigenheims besser stemmen können. Allerdings gilt es hier speziell bei Erbvorbezügen innerhalb der Familie Vorsicht walten zu lassen. Diese können zwar Streit im Todesfall verhindern, genauso gut können sie jedoch Auslöser für langanhaltende Streitigkeiten sein. Wurde beispielsweise eine Liegenschaft nur an einem der Geschwister übertragen und die Eltern haben nach ihrem Tod kein weiteres Vermögen hinterlassen, greift der Pflichtteilsschutz der Nachkommen. Damit muss das beschenkte Kind seine Geschwister auszahlen. Gewillkürte Erben haben keine Ausgleichungspflicht, wobei jedoch die Möglichkeit einer Herabsetzungsklage gegeben sein kann.

Erbvorbezugsvertrag ändern oder widerrufen

Um Erbstreitigkeiten oder auch den eigenen finanziellen Missstand durch den Erbvorbezug zu mildern beziehungsweise rückgängig zu machen, kann eine Vertragsänderung- oder widerruf sinnvoll sein. Dies setzt voraus, dass der Erbvorbezug schriftlich aufgesetzt und vereinbart wurde. Bei grösseren Zuwendungen empfiehlt es sich diese von Anfang an vertraglich festzuhalten und unter Umständen von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Erbvorbezug zurückzahlen

Im Gegensatz zu einem Darlehen ist der Erbvorbezug unabänderlich, wobei die begünstigten Personen nicht zu einer Rückzahlung verpflichtet sind. Übersteigt der Erbvorbezug jedoch den Anteil am Erbe, muss der Empfänger seinen Miterben die Differenz zurückzahlen. Die Höhe des Ausgleichs hängt demnach vom Wert bei der Erbteilung ab, nicht vom Wert beim Erbvorbezug.

Schenkung an Kinder zu Lebzeiten

Eine Schenkung ist eine lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes, sowie Zuwendungen an Erben ohne Anrechnungspflicht. Die Verpflichtung einer Versteuerung einer geldlichen Schenkung entfällt in der Schweiz in beinahe allen Kantonen, wenn ein direktes verwandtschaftliches Verhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem besteht.

Was sollte beim Erbvorbezug beachtet werden?

Wer sich für einen Vorbezug von Erbschaftsansprüchen entscheidet, der sollte grundsätzlich diese Entscheidung nicht unvorbereitet in die Tat umsetzen. Denn neben der Ausgleichspflicht, die im Zuge der Erbaufteilung zur Geltung kommen wird, gibt es auch viele Besonderheiten rund um dieses erbrechtliche Mittel, Erbansprüche schon zu Lebzeiten zu gewähren. Im nun folgenden widmen wir uns den wichtigsten Besonderheiten und welchen Einfluss diese nehmen können.

Erbvorbezug eines Hauses

Wer mehrere Kinder hat und ein Haus an seine Kind überschreiben möchte, sollte unmissverständlich regeln, ob eine Ausgleichspflicht besteht. Beim Vorbezug mit einem Haus oder einer Liegenschaft kann es im Falle einer Ausgleichspflicht zu hohen finanziellen Belastungen kommen – insbesondere dann, wenn das Haus oder die Liegenschaft über die Jahre an Wert gewonnen hat. Wer allerdings ein Haus ans Kind überschreiben möchte und keine Ausgleichspflicht fordert, behandelt die Geschwister nicht gleich. Das kann unter Umständen zu Streitigkeiten führen. Beim Vorbezug auf das künftige Erbe an einzelne Kinder gibt es eine Menge zu beachten, um die anderen Geschwister nicht zu benachteiligen oder Zwietracht zu säen. Besprechen Sie sich am besten mit einem Rechtsexperten für Erbrecht, um Fehler zu vermeiden.

Pflichtteil beim Erbvorbezug

Beim Erbvorbezug gibt es keinen Pflichtteil. Kinder können Eltern nicht dazu zwingen, ihnen noch zu Lebzeiten bereits einen Teil des Erbes auszubezahlen und somit auch keine Pflichtteilsansprüche zu diesem Zeitpunkt geltend machen. Grundsätzlich obliegt es ganz dem künftigen Erblasser, einen Vorbezug zu gewähren oder nicht. Dennoch empfiehlt es sich für den künftigen Erblasser, den Pflichtteil anderer künftiger Erben zu beachten. Tut er dies nicht, kann es durch den Erbvorbezug im Erbgang erhebliches Konfliktpotenzial geben.

Erbvorzüge anderer schmälern?

Es ist nicht möglich, die Pflichtteile unliebsamer Erben durch Erbvorbezüge an andere zu schmälern. Auch, wenn ein Nachkomme vom Erblasser von der Erbvorbezug Ausgleichspflicht befreit wird, sind alle Pflichtteile zu berücksichtigen. Sollte ein Erbteil eines gesetzlichen Erben wegen eines Erbvorbezugs unter dem Pflichtanteil liegen, besteht in jedem Fall eine Erbvorbezug Ausgleichspflicht.

Sollte der Erbvorbezug schriftlich und bei einem Notar verfasst werden?

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass ein Erbvorbezug schriftlich festgehalten werden muss. Für die Gewährung eines Vorbezugs auf das Erbe ist keine bestimmte Form einzuhalten, sogar eine mündliche Absprache ist ausreichend. Es ist allerdings dringend zu empfehlen, jeden Vorbezug schriftlich festzuhalten und auch klar zu vermerken, ob eine Erbvorbezug Ausgleichspflicht besteht oder nicht. So lassen sich im Zweifelsfall Streitereien vermeiden. Was die Form angeht, gibt es allerdings eine Ausnahme: Beim Erbvorbezug einer Liegenschaft, eines Hauses, Grundstücks oder eine Wohnung ist ein Vertrag gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus muss dieser Vertrag vom Notar öffentlich beurkundet werden, um gültig zu sein.

Gibt es durch den Erbvorbezug eine Verwandtenunterstützungspflicht?

Ob es durch einen Erbvorbezug zu einer Verwandtenunterstützungspflicht kommt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Direkt hat der Vorbezug mit einer Verwandtenunterstützung nicht zu tun. Allerdings gibt es eine gesetzliche Regelung, die finanziell gut gestellte Kinder dazu verpflichtet, ihre Eltern im Bedarfsfall zu unterstützen. Wann Kinder im Einzelnen zur Unterstützung ihrer Eltern verpflichtet sind, hängt von Ihrem steuerbaren Einkommen und den familiären Verhältnissen ab und wird im Einzelnen geprüft.

Welche Tipps gibt es zum Erbvorbezug?

Damit Ihnen beim Erbvorbezug keine Fehler unterlaufen und alles reibungslos vonstatten geht, haben wir für Sie die wichtigsten Tipps zusammengetragen:

  • Lassen Sie sich immer von einem Anwalt für Erbrecht beraten. So stellen Sie sicher, dass Sie über alle Möglichkeiten und Risiken bestens informiert sind.
  • Halten Sie jeden Erbvorbezug schriftlich fest. So verhindern Sie im Nachhinein Erbstreitigkeiten und böses Blut unter Geschwistern.
  • Machen Sie sich Gedanken darüber, ob Sie eine Ausgleichspflicht umgehen möchten. Halten Sie nicht unmissverständlich schriftlich fest, dass ein Erbvorbezug nicht ausgeglichen werden muss, besteht die Ausgleichspflicht.
  • Der Erbvorbezug bei Liegenschaften, Häusern, Wohnungen, Grundstücken etc. bedarf eines Vertrages und einer öffentlichen notariellen Beurkundung.
  • Es gibt einige Alternativen – beispielsweise die Schenkung, die gemischte Schenkung oder ein Darlehen. Lassen Sie sich ausführlich beraten, welche Alternative für Sie am geeignetsten ist, bevor Sie sich entscheiden.

So kann ein Anwalt Sie beim Erbvorbezug unterstützen

Mit einem Erbvorbezug eröffnen sich in Sachen Nachlassverwaltung neue Möglichkeiten und das kann durchaus Vorteile für Erben und Erblasser haben. Trotzdem gehen damit auch gewisse Risiken einher, die für den rechtlichen Laien schwer abzuschätzen sind. Deshalb sollten Sie sich im Voraus bei einem Anwalt für Erbrecht über die Vorteile, Folgen und Risiken informieren. Sollte im Zuge eines Erbvorbezugs eine Immobilie übertragen werden, muss ein Vertrag abgeschlossen werden, der von einem Notar beurkundet werden muss. Besonders dann, wenn es um erhebliche Vermögenswerte geht, sollten Sie die Transaktion anwaltlich prüfen und durchführen lassen. 

Der Anwalt für Erbrecht kennt die gesetzlichen Besonderheiten, die mit einem Erbverzicht einhergehen und klärt mit Ihnen entsprechend die wichtigen Fragen. Zum Beispiel: ob eine Ausgleichspflicht des Begünstigten gegenüber den anderen Erben im Erbfall bestehen soll oder nicht… Ihr Anwalt für Erbrecht berät Sie in allen Fragen bezüglich vererben und erben. Dabei ist es immer gut, eine kompetente Partei auf seiner Seite zu wissen. Das verhindert Streit, bevor er überhaupt entstehen kann. Kommt ein Erbvorbezug für Sie in Betracht, können Sie mit unserer Anwalts-Suchfunktion schnell und einfach einen Anwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe finden. Heute noch kostenlose Kontakt aufnehmen, eine unverbindliche Erstberatung vereinbaren und Rechtssicherheit erlangen!

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FAQ: Erbvorbezug in der Schweiz

Bei einem Erbvorbezug gibt es für den Ausgleichsanspruch keine Verjährungsfrist. Nach dem Tod des Erblassers sind die Kinder dazu verpflichtet, sich gegenseitig alles auszugleichen, was sie von ihren Eltern zu Lebzeiten unter Anrechnung auf ihren Erbteil erhalten haben.
Bei einem Erbvorbezug untersteht die begünstigte Person der Ausgleichungspflicht, ausser diese wurde ausdrücklich davon befreit. Eine Schenkung kann innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss von den anderen Erben angefochten werden. Zusätzlich müssen auch Schenkungen bei der Erbteilung berücksichtigt werden.
Der Erbvorbezug ist eine freiwillige Leistung des Erblassers, die nicht mehr zurückgefordert werden kann. Allerdings kann der zukünftige Erblasser die Ausgleichspflicht bestimmen. Der Erbvorbezug darf zudem nicht dazu führen, dass der Pflichtteilsanspruch verletzt wird.
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