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Erbrecht für Einzelunternehmen: Was passiert nach Ableben des Unternehmers?

Dr. Christoph Bertisch, LL.M. im Interview

Was passiert, sobald ein Einzelunternehmer ablebt und wie wird mit dem Unternehmen weiter vorgegangen, wenn nicht schon zu Lebzeiten mögliche Vorkehrungen getroffen wurden? Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen Rechtsanwalt und Erbrechtsexperte Dr. Christoph Bertisch im folgenden Interview. 

Dr. Christoph Bertisch hat das Studium der Rechtswissenschaften im Jahr 1987 abgeschlossen, wurde 1991 in der Schweiz als Anwalt zugelassen und ist nun seit 1997 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Des Weiteren hat Herr Dr. Bertisch ein zusätzliches Jurastudium in den USA abgelegt und erhielt im Jahr 1994 die Anwaltszulassung in New York. 

In der Zeit seiner Promotion war er als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Basel für einen Lehrstuhl beschäftigt, in dem der Bereich des Erbrechts prominent vertreten war. Als selbstständiger Anwalt hat Dr. Christoph Bertisch das Hauptgewicht seiner rechtlichen Tätigkeit im Erbrecht, Privatrecht sowie im Strafrecht.   

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Dr. Christoph Bertisch, LL.M.

Rechtsanwalt für Erbrecht

Was passiert, sobald ein Einzelunternehmer ablebt?

Die folgenden Antworten können eventuell mit einem Praxisbeispiel etwas nähergebracht werden: Ein Arzt führt seine Arztpraxis im eigenen Namen, das heisst er führt diese Praxis nicht in Form einer AG oder GmbH. Was passiert nun in dieser Zeit bis der Nachlass geteilt wird, wenn jener Arzt keine Vorkehrungen getroffen hat? Die entscheidende Rolle spielt, welche Vorkehren der Einzelunternehmer lebzeitig getroffen hat. Empfehlenswert ist, nicht nur die Nachfolgregelung des Einzelunternehmens und den Nachlass zu regeln, vielmehr auch besonders Vorkehren zu treffen für die Zeit zwischen Ableben und Nachlassregelung, also die erste Zeit nach dem Ableben. Darauf wird zu wenig Wert gelegt.

Welche Probleme stellen sich in der Zeit zwischen Ableben des Einzelunternehmers und der Vornahme der Nachlassregelung?

In einem ersten Schritt müssen sich die Erben überlegen, ob sie überhaupt den Nachlass annehmen. Diese Fragestellung muss behandelt werden, damit die Erben nicht für einen überschuldeten Nachlass persönlich und unbegrenzt mithaften. Zielführend ist es, wenn Ungewissheit über eine allfällige Überschuldung vorliegt, dass das öffentliche Inventar verlangt wird. Es schützt weitgehend vor unbekannten Schulden. Während der Dauer des öffentlichen Inventars haben die Erben noch keine richtige erbrechtliche Stellung. Sie dürfen nur Massnahmen treffen, welche das Geschäft oder die Vermögenswerte des Nachlasses erhalten (Verwaltungsmassnahmen).

Dies ist eine sehr heikle Phase, da bei übermässiger Einmischung der möglichen Erben, ihr Recht auf Ausschlagung verwirken kann. Nach der Annahme des Nachlasses kann der Erbschein ausgestellt werden, welcher die Erben erst berechtigt, über das Nachlassvermögen zu verfügen. 

Können die Erben schon vor der Annahme der Erbschaft mit Nachlassvermögen Zahlungen vornehmen?

Entscheidend ist, dass die Erben für Verwaltungshandlungen, v.a. für den Erhalt des Einzelunternehmens, auch genügend finanzielle Mittel zur Verfügung haben, um zum Beispiel auch Löhne zahlen zu können. Die Banken geben regelmässig Vollmachten aus, welchen der Bevollmächtigte auch nach dem Ableben des Kontoinhabers Geldbezüge tätigen darf. Regelmässig wird aber übersehen, dass diese Vollmachten über den Tod des Kontoinhabers hinaus nur sehr eingeschränkte rechtliche Wirkung haben, da die Banken nur Todesfallkosten und eng mit dem Geschäftsbetrieb verbundene Auslagen als Auszahlungsgrund akzeptieren und auch dabei zurückhaltend sind.

Grundsätzlich haben die Erben vor der Präsentation des Erbscheins kein Recht Zahlungen der Bank zu Lasten des Nachlasskontos zu erwirken. Regelmässig trifft man zudem in der Praxis an, dass überhaupt keine Bevollmächtigung nach dem Ableben des Einzelunternehmers besteht. Es kommt oft vor, dass mangels Möglichkeit Vornahme von Zahlungen ein an sich florierendes Unternehmen nicht mehr am Leben erhalten werden kann. Die Löhne können nicht ausbezahlt werden, die Geschäftsmiete kann nicht bezahlt werden etc.

Sind denn Bankvollmachten nach dem Tod des Einzelunternehmens ungültig?

Die Rechtsprechung ist schwankend und nicht konsistent: Erbrechtlich betrachtet, besteht seitens der Erben bloss eine Legitimation, wenn die Nachlassregelung die erbrechtlichen Formvorschriften erfüllt. Das ist bei Bankvollmachten regelmässig nicht der Fall. Die klare Legitimation aller Erben ist erst mit dem Erbschein gegeben. Erst mit der Vorlage des Erbscheins können nur alle Erben zusammen gültig Zahlungsaufträge erteilen. Die Rechtsprechung erlaubt aber dem Bankbevollmächtigten eng begrenzte Zahlungsanweisungen; die Banken üben oft ihr Ermessen sehr zurückhaltend aus, was leicht zu Streit führt. Da diese befürchten, Zahlungen könnten den Nachlass schmälern und Erben nehmen sie in Haftung.

Die entscheidende Rolle spielt immer, welche Vorkehren der Einzelunternehmer lebzeitig getroffen hat.

Was empfehlen sie einem Einzelunternehmer, der die Zeit zwischen Ableben und Regelung des Nachlasses regeln will?

Ich empfehle, dass ein Konto mit Guthaben eröffnet wird, dies sowohl auf den Namen des Einzelunternehmers als auch einer Vertrauensperson. Beide Kontoinhaber müssen berechtigt sein, unabhängig voneinander das ganze Guthaben jederzeit verwenden zu können. Weiter empfehle ich, dass in der Zwischenzeit zwischen Ableben und definitiver Nachlassregelung eine Person oder mehrere Personen mit Vollmachten ausgestattet sind, um den gesamten Geschäftsbetrieb weiterzuführen. Schliesslich empfehle ich, dass in wichtigen Angelegenheiten Instruktionen für diese Zeit in Form eines Testamentes erteilt werden und dies mit Sicherheit sofort auffindbar ist. Eine Möglichkeit, die ich besonders empfehle, ist die Hinterlegung eines Testaments bei der kantonalen Aufbewahrungsstelle mit Kopien bei den Geschäftsunterlagen und an Angestellte oder Bevollmächtigte. Die Einzelheiten bedürfen anwaltschaftlicher Unterstützung.

Ist es nicht riskant, vor der Teilung eines Nachlasses wichtige Entscheidungen mit finanziellen Konsequenzen für den Nachlass zu treffen?

Ja! In dieser Zeit zwischen Ableben und Nachlassteilung ist die seelische Belastung über das Ableben des Einzelunternehmers vorhanden, blitzartig müssen viele Entscheidungen getroffen werden, welche Einfluss auf die Höhe des Nachlasses haben können.


Das Gesetz und die Rechtsprechung erlauben aber alle Massnahmen, die zur Sicherung und zum Erhalt des Vermögens notwendig sind. Das Gesetz gibt dieses Recht aber nur den Erben. Werden Fehler dabei begangen, kann die Befugnis zur Ausschlagung des Nachlasses entfallen, was mit grossen Risiken behaftet sein kann, da dann der Erbe mit seinem ganzen Vermögen auch für Nachlassschulden haftet.

Warum kann die Erbteilung denn nicht vorgezogen werden, um diese schwierige Zeit bis zur Erbteilung zu verkürzen?

Eine Erbteilung kann nur vorgenommen und umgesetzt werden, wenn der Erbschein ausgestellt ist. Dazu ist notwendig, dass während der Zeit der Ausschlagungsmöglichkeit explizit alle Erben die Erbschaft annehmen bezw. nicht ausschlagen. Unterbleibt dies, müssen die Ausschlagungsfristen abgewartet werden.

Ist sich ein Erbe nicht sicher, ob er ausschlagen will, ist er gut beraten, das öffentliche Inventar zu verlangen. Mit dem öffentlichen Inventar sind Aufrufe an Gläubiger und Schuldner verbunden, nach Ablauf wird nochmals Frist gesetzt, den Nachlass anzunehmen. Im besten Falle dauert ein derartiges Prozedere 6 Monate – eine Zeit, in welcher viel nach dem Ableben des Einzelunternehmers passieren kann.

Tritt der Fall ein, dass der Einzelunternehmer stirbt, ist die Organisation des weiteren Vorgehens von zentraler Bedeutung.

Wie können diese Probleme in der Schwebezeit zwischen Ableben des Unternehmers und der Ausstellung des Erbscheins umgangen werden?

Am einfachsten ist es, wenn der Einzelunternehmer gar nicht Einzelunternehmer ist und zum Beispiel seine Geschäftstätigkeit mit einer GmbH oder AG ausübt. Die Vertretungsverhältnisse und die Berechtigung, Zahlungen bei Banken etc. vorzunehmen, bleiben auch nach dem Ableben einer Person mit Funktionen in der AG oder GmbH erhalten, wenn die Konten auf die juristische Person und nicht auf den Verstorbenen geführt werden. Das Einzelunternehmen hat aber auch Vorteile wie höhere Kreditwürdigkeit. Gerade die höhere Kreditwürdigkeit führt aber für die möglichen Erben zum erhöhten Risiko, dass der Einzelunternehmer vor Ableben überschuldet war. Das öffentliche Inventar hat auch den Nebeneffekt, dass nicht nur Schulden, sondern auch Guthaben entdeckt werden können.

Gibt es Verpflichtungen für den Fall des Todes des Einzelunternehmens Vorkehren zu treffen

Ja! Es gibt spezialgesetzliche Regeln für einzelne Berufsgruppen wie Ärzte und Anwälte. Die Herausgabe von Akten, Krankengeschichten und die Weiterführung des Mandates durch Dritte etc. müssen gewährleistet sein.

Wie können Sie als Rechtsanwalt für Erbrecht bei der Sicherung und der Fortführung des Geschäftsbetriebs nach Ableben des Unternehmers behilflich sein?

Das Wichtigste in jener Situation – unmittelbar, wenn der Einzelunternehmer stirbt – ist das richtige Organisieren des weiteren Vorgehens. Die Organisation kann man nur dann richtig gestalten, wenn man auch rechtlich weiss, wo die Probleme liegen. Die wichtigste Frage, die somit zu beantworten ist: Soll das Unternehmen überhaupt weiter bestehen und weiter veräussert werden?

Die Antworten auf diese oft komplexen Fragestellungen bestimmen meine weitere Arbeitsweise. Es ist mir daher ein besonderes Anliegen, dass ich alles so organisiere, dass es auf die Ziele und Wünsche der Begünstigten abgestimmt ist.

Fragen zum Thema Erbrecht für Einzelunternehmen ?
Dr. Christoph Bertisch, LL.M. informiert Sie ausführlich zu Themen rund um rechtliche Aspekte bei Ableben des Unternehmers und beantwortet alle Ihre Fragen.