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Pflichtteile und freie Quote – Worauf muss ich bei meinem Testament achten?

Dr. Carole Gehrer Cordey, LL.M. im Interview

Wer sein Testament schreibt, sollte wissen: Nicht über den gesamten Nachlass kann ein Erblasser frei verfügen, denn manchen Erben stehen Pflichtteile zu. Wie Pflichtteile und freie Quote berechnet werden, was sich hier gerade rechtlich verändert und wie ein Anwalt dabei helfen kann, ein korrektes Testament zu verfassen, erklärt Anwältin und Notarin Dr. Carole Gehrer Cordey, LL.M., die Klienten und Klientinnen regelmässig in erbrechtlichen Belangen berät.

Nach einem zweisprachigen Studium in Freiburg und einem Doktorabschluss in Zürich studierte die Erbrechtsexpertin auch an der London School of Economics. Seit Erhalt ihres Anwaltspatents arbeitete sie mehrere Jahre in einer grossen Zürcher Anwaltskanzlei und seit nunmehr zehn Jahren in St. Gallen bei SwissLegal asg.advocati. Beim Erstellen von Testamenten achtet sie stets darauf, den Willen des Erblassers bestmöglich umzusetzen.

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Dr. Carole Gehrer Cordey, LL.M.

Rechtsanwältin für Erbrecht

Was ist der Pflichtteil und wer hat einen Anspruch darauf?

Der Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, der einem pflichtteilsgeschützten Erben nicht entzogen werden kann. Er ist sozusagen ein Mindestanteil am Erbe. Der Pflichtteil wird als Quote des gesetzlichen Erbteils definiert – man muss also immer wissen, was bzw. wie hoch der gesetzliche Erbteil ist. Pflichtteilsgeschützt sind nicht alle, sondern nur bestimmte Gruppen: Die Nachkommen, die Eltern und der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Geschwister haben beispielsweise keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Ein Pflichtteilserbe muss die Erbschaft auch tatsächlich antreten, er darf nicht ausschlagen, er darf auch keinen Erbverzicht abgegeben haben, er darf nicht erbunwürdig sein und er darf nicht enterbt worden sein.

Wie viel Prozent des Nachlasses entfallen auf den Pflichtteil? Wie viel beträgt der Pflichtteil der einzelnen Erben?

Das kann man nicht pauschal beantworten, sondern nur mit Blick auf die ganz konkrete Familiensituation. Die Antwort ist von zwei Faktoren abhängig: Einerseits vom Verhältnis des pflichtteilsgeschützten Erben zum Erblasser, andererseits von der Konstellation und Anzahl der Erben. Ich erkläre dies nachfolgend anhand eines Beispiels. Vorher möchte ich aber noch kurz auf die Berechnung des Pflichtteils zu sprechen kommen.

Der Pflichtteil wird von einer fiktiven Masse, der sogenannten Pflichtteilsberechnungsmasse, berechnet. Ausgangspunkt ist das Nachlassvermögen abzüglich der Schulden beim Tod des Erblassers. Zum Schutz des Pflichtteils gibt es diverse gesetzliche Regeln, wonach gewisse Geschäfte und Vermögenswerte zu dieser Masse wieder hinzugerechnet werden, zum Beispiel Schenkungen, die die verstorbene Person fünf Jahre vor ihrem Tod gemacht hat (wobei Gelegenheitsgeschenke ausgenommen sind). Diese bereinigte Masse, dieses rechnerische Gesamtvermögen, bildet die Pflichtteilsberechnungsmasse. Ansonsten könnte jemand vor seinem Tod einfach alles verschenken.

Ein Beispiel zur Berechnung des Pflichtteils: In einer Familie mit zwei Kindern stirbt ein Ehegatte. Zuerst muss man klären, wie hoch der gesetzliche Erbanspruch ist. Für den überlebenden Ehegatten beträgt dieser die Hälfte, für die Kinder zusammen ebenfalls die Hälfte. Bei zwei Kindern hat also jedes einen gesetzlichen Erbanspruch von einem Viertel. Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, der überlebende Ehegatte im Beispiel hat also einen Pflichtteil von einem Viertel. Der Pflichtteil für ein Kind beträgt nach geltendem Recht drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs. Jedes Kind in diesem Beispiel hat folglich einen Pflichtteilsanspruch von drei Sechzehntel. Frei verfügbar wären somit drei Achtel.

Derzeit ist eine Revision des Erbrechts im Gange, welche am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Nach diesem neuen revidierten Erbrecht beträgt der Pflichtteil für alle pflichtteilsgeschützten Erben die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Für Kinder wird der Pflichtteil also von drei Viertel auf die Hälfte reduziert. Die Eltern sind unter dem revidierten Erbrecht nicht mehr pflichtteilsgeschützt.

In unserem Beispiel (überlebender Ehegatte, zwei Kinder) hätte jedes Kind einen Anspruch von einem Achtel; der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten bleibt sich gleich (ein Viertel). Die frei verfügbare Quote beträgt entsprechend die Hälfte. Wer seinen Nachlass mit Testament regeln möchte, wird in Zukunft etwas weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt sein und kann etwas freier entscheiden. 

Halten Sie das für eine gute Veränderung?

Ja, ich begrüsse es, dass der Erblasser eine (etwas) umfassendere Verfügungsfreiheit bekommt.

Das Pflichtteilsrecht ist grundsätzlich zwingendes Recht und kann nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen, wenn gravierende Gründe vorliegen, rechtsgültig und durchsetzbar durch ein Testament ausgeschlossen werden.

Kann man mit einem Testament einen Pflichtteil ausschliessen?

Das Pflichtteilsrecht ist grundsätzlich zwingendes Recht und kann nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen, wenn gravierende Gründe vorliegen, rechtsgültig und durchsetzbar durch ein Testament ausgeschlossen werden. Man spricht hier von Enterbung und die Hürden hierfür sind hoch. Man kann zum Beispiel einen Pflichtteil entziehen, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person eine schwere Straftat begangen hat. Oder beispielsweise familienrechtliche Pflichten schwer verletzt hat. Im Testament muss der Enterbungsgrund angegeben werden. Unter gewissen Voraussetzungen gibt es auch noch die Möglichkeit, dass ein Nachkomme, gegen den Verlustscheine bestehen, teilweise enterbt werden kann.
Wichtig ist auch, zu sagen, dass ein Testament nicht einfach unwirksam wird, wenn Pflichtteile durch testamentarische Anordnungen verletzt werden. Es gilt der Grundsatz „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Der pflichtteilsgeschützte Erbe muss sich wehren und eine Herabsetzungsklage einleiten. Es ist den Erben also freigestellt, den Willen der verstorbenen Person zu respektieren, auch wenn Pflichtteile verletzt wurden.

Lässt sich der Pflichtteil anderweitig reduzieren oder aufheben?

Der pflichtteilsgeschützte Erbe kann im Voraus ganz oder teilweise auf seinen Pflichtteil verzichten. Hierfür ist ein öffentlich zu beurkundender Erbvertrag, ein sogenannter Erbverzichtsvertrag, zwischen dem Erblasser und dem pflichtteilsgeschützten Erben erforderlich. Dieser Erbvertrag ist bindend und kann nur gemeinsam, wenn alle beteiligten Personen einverstanden sind, wieder abgeändert oder aufgehoben werden.
Pflichtteile können gegebenenfalls auch durch eherechtliche Dispositionen reduziert werden. Durch einen Ehevertrag kann bei der Errungenschaftsbeteiligung der gesamte Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden. Dadurch kann der Nachlass des verstorbenen Ehegatten regelmässig deutlich vermindert und Pflichtteilsansprüche der gemeinsamen Nachkommen und der Eltern des verstorbenen Ehegatten reduziert werden. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass solche Vereinbarungen die Pflichtteilsansprüche der nicht gemeinsamen Kinder nicht beeinträchtigen dürfen.

Was geschieht, wenn Pflichtteile verletzt werden?

Von allein eigentlich nichts. Der Erbe, der meint, dass sein Pflichtteilsrecht verletzt wurde, muss grundsätzlich etwas machen. Er kann eine Herabsetzungsklage geltend machen, also auf Herabsetzung der Verfügung von Todes wegen auf das erlaubte Mass klagen. Das Testament bleibt also grundsätzlich wirksam. Der Erbe muss innerhalb eines Jahres aktiv werden, nachdem er von der Verletzung seiner Rechte Kenntnis erhalten hat und vor Ablauf einer zehnjährigen, absoluten Frist.

Was ist die freie Quote und welche Bedeutung hat sie im Testament?

Die freie Quote ist der Teil des Nachlasses, der nicht pflichtteilsgeschützt ist. Wenn jemand über die freie Quote verfügen will, muss er ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschliessen. Mit dieser freien Quote kann er dann jede beliebige Person begünstigen.

Ein klares Testament kann Streit unter den beteiligten Personen vermeiden. Sobald es mehrdeutig oder unklar ist und sich jemand benachteiligt fühlt, ist Streit vorprogrammiert.

Ist das Legat Teil der freien Quote?

Das Legat wird auch Vermächtnis genannt und ist eine Zuwendung von einem Vermögensvorteil an eine bedachte Person durch eine Verfügung von Todes wegen. Das Legat sollte Teil der freien Quote sein. Die Pflichtteile sind zwingendes Recht und der Erblasser kann grundsätzlich nicht mehr Vermächtnisse ausrichten, als es die freie Quote zulässt. Wenn er einen grösseren Anteil als diese freie Quote vermacht, können pflichtteilsgeschützte Erben ihre Rechte wiederum geltend machen.

Worauf sollte man also diesbezüglich bei der Erstellung des Testaments besonders achten?

Bei der Erstellung des Testaments sollte man die Pflichtteile und die frei verfügbare Quote beachten. Die Werte der Vermächtnisse sollten in die freie Quote passen und dürfen die Pflichtteile nicht verletzen.

Wichtig ist auch zu verstehen, dass die Pflichtteile inklusive der ausgerichteten Vermächtnisse berechnet werden. Wenn die Kinder auf die Pflichtteile gesetzt werden und dem Ehegatten der Rest zukommen soll, man diesen also begünstigen will, und man gleichzeitig auch sehr viele Vermächtnisse ausrichtet, so dass der Nachlass hierfür nicht ausreicht, dann erhalten die Kinder die Pflichtteile und der überlebende Ehepartner den Rest, aber abzüglich der Vermächtnisse. Wobei der Pflichtteil des Ehegatten natürlich auch respektiert werden muss.

Wie können Sie, als Anwältin im Erbrecht, Menschen, die sich bei der Erstellung Ihres Testaments unsicher sind, helfen?

Das Testament soll den letzten Willen des Erblassers enthalten. Ich helfe, diesen letzten Willen so umzusetzen, wie sich das jemand wünscht. Mir ist es sehr wichtig, dass ich das Testament entsprechend dem Willen des Erblassers und in Kenntnis der rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten klar und eindeutig formuliere. Wo pflichtteilsgeschützte Erben vorhanden sind, ist das Pflichtteilsrecht zu berücksichtigen, weil in der Regel sonst Streit vorprogrammiert ist.

Das Testament wird im hier und jetzt formuliert, aber hoffentlich für einen fernen Tag in der Zukunft. Das Testament muss sehr sorgfältig formuliert werden; was heute so ist, ist morgen vielleicht anders. Es ist z.B. möglich, dass Familienkonstellationen und die finanziellen Verhältnisse des Erblassers sich verändern: Ein Erbe kann zum Beispiel vor dem Erblasser versterben, früher wertvolle Aktien können gar nichts mehr wert sein.

Ich helfe Menschen dabei, sich klar zu werden, was ihr letzter Wille ist und wie dieser im bestehenden rechtlichen Rahmen am besten umgesetzt wird. Ich kann sagen, was zulässig ist und was nicht. Ein klares Testament kann Streit unter den beteiligten Personen vermeiden. Sobald es mehrdeutig oder unklar ist und sich jemand benachteiligt fühlt, ist Streit vorprogrammiert.

Fragen zum Thema Testament?
Dr. Carole Gehrer Cordey, LL.M. informiert Sie ausführlich zu allen Themen rund um Pflichtteile und freie Quote und beantwortet alle Ihre Fragen.