Wenn ein Erbe verschuldet ist, kann dieser versucht sein, die Erbschaft auszuschlagen, um zu verhindern, dass die Erbschaft nicht bei den Gläubigern landen. Das Gesetz lässt dies jedoch nicht so einfach zu. Demnach muss der Erblasser entweder seine Verfügungsfähigkeit (Art. 470 ZGB) zulasten des verschuldeten Erben überschritten (Art. 524 Abs. 1 ZGB), oder diesen ungültigerweise enterbt haben (Art. 524 Abs. 2 ZGB). Dem Erben stünde das Recht zur Klage auf
Herabsetzung zu, welches er aber trotz Aufforderung der Konkursverwaltung bzw. der Gläubiger mit Verlustscheinen nicht wahrnimmt. Die Konkursverwaltung bzw. die Gläubiger erhalten dann die Aktivlegitimation zur Anhebung der Herabsetzungsklage, soweit dies zur Deckung ihrer Forderungen notwendig ist.