Schweizer Erbrecht § Grundlagen, Erbrechtsreform & mehr
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Das gesetzliche Erbrecht regelt, wer einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes hat. Unabhängig davon, ob ein Testament verfasst wurde oder nicht, gibt das Erbschaftsrecht somit vor, wer grundsätzlich am Erbe beteiligt ist und in welchem Ausmass der Erbanspruch besteht. Im nun folgenden Artikel haben wir für Sie alle wichtige Informationen zum Schweizer Erbrecht aufbereitet und alle wichtigen Fragen zum Thema für sie anschaulich beantwortet.
- Das Erbrecht unterscheidet zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge.
- Liegt vom Erblasser keine gültige Verfügung von Todes wegen vor, so greift die gesetzliche Erbfolge.
- Im Schweizer Erbrecht gibt es drei Parentelen. Erst wenn aus einer Parentel niemand mehr am Leben ist, kommt nach dem gesetzlichen Erbrecht die nächste zum Zug.
- Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten gleichgestellt.
- Zudem sieht das Erbschaftsgesetz einen Schutz gesetzlicher Erben (Pflichtteil) vor.
- Die Erbrechtsreform 2021 ermöglicht es Erblassern, freier über ihr Vermögen zu verfügen.
Rechtliche Grundlagen des Schweizer Erbrecht
Das Schweizer Erbrecht gehört dem Privatrecht an. Näher bestimmt ist es im dritten Teil des Zivilgesetzbuches ab Artikel 457. Nach dem Erbrecht gehen mit dem Tod eines Erblassers dessen sämtliche Vermögenswerte auf dessen Erben über.
Hierbei gilt, dass das Schweizer Erbrecht zwischen gesetzlicher Erbfolge und gewillkürter Erbfolge unterscheidet. Das gesetzliche Erbrecht definiert hier, genau wann welche Erbfolge zum Zuge kommt.
Mit einer gültigen letztwilligen Verfügung tritt die gewillkürte Erbfolge ein, die gesetzliche wenn einer oder mehrerer der folgenden Aspekte eintritt:
- Der Erblasser kein Testament aufgesetzt hat.
- Zwar eine letztwillige Verfügung vorliegt, diese jedoch zum Beispiel aufgrund von Formfehlern ungültig ist.
- Durch das vorliegende Testament nur ein Teil einer Verlassenschaft geregelt worden ist.
- Die Erben oder ein Teil der Erbengemeinschaft das Erbe ausschlagen oder bereits ein Erbverzicht vereinbart wurde
- Die Erbschaft vom eingesetzten Erben nicht angetreten wird, weil dieser beispielsweise bereits selbst verstorben ist.
Wenn Erblasser kein Testament erstellen, kommt also gemäss Schweizer Erbrecht die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Ist eine gültige letztwillige Verfügung vorhanden, tritt hingegen die gewillkürte Erbfolge in Kraft.
Änderungen durch die Erbrechtsreform 2021
Der Schweizer Bundesrat hat mit der diesjährigen Sitzung entschieden, dass das revidierte Erbrecht mit 1.1.2023 in Kraft tritt. Demzufolge sollen Erblasser künftig über einen grösseren Teil Ihres Nachlasses frei verfügen und weniger stark durch den Pflichtteilsanspruch eingeschränkt werden. Darüber hinaus steht den direkten Nachkommen nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu und der der Eltern, entfällt mit der Revision komplett. Diese Reduktion des Pflichtteilsanspruchs erleichtert zusätzlich die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen.
Verwandtschaftslinien im Schweizer Erbrecht
Grundsätzlich gilt in der Schweiz, unabhängig davon, ob es eine letztwillige Verfügung gibt oder nicht, das Schweizer Erbrecht. Dieses sieht einen ausdrücklichen Schutz der gesetzlichen Erben vor. Aus diesem Grund sind die Verwandtschaftslinien gleichermassen im Fall der gesetzlichen wie auch gewillkürten Erbfolge relevant. Direkte Nachkommen wie Kinder und Kindeskinder, aber – wenn die Verhältnisse entsprechend ausfallen – auch Eltern und Geschwister werden somit ebenso vom Erbschaftsrecht berücksichtigt wie Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Die Verwandtschaftslinien stellen im Schweizer Erbrecht somit einen massgeblichen Einflussfaktor auf die Erbfolge dar.
Sonderstellung von Ehegatten & Lebenspartnern
Für verheiratete Paare gilt das Ehegatten Erbrecht. Das bedeutet, dass Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Erbschaftsrecht eine Sonderstellung haben. Nach dem Erbschaftsrecht werden Ehegatten der ersten Parentel zugeordnet und erben hier zu gleichen Teilen wie die direkten Nachkommen des Erblassers. Allerdings verdrängen Ehegatten niemanden aus der zweiten Parentel. Das heisst: Sind neben dem Ehegatten keine direkten Nachkommen vorhanden, erben Angehörige der zweiten Parentel in einer bestimmten Erbquote neben dem Ehegatten.
Erbteil & Pflichtteil im Erbschaftsgesetz
Das Schweizer Erbschaftsgesetz bestimmt, in welchem Umfang ein Erbe Anspruch auf Erbteile von Rechtswegen erhaben darf. Der Umfang beziehungsweise die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt von der Konstellation der Erben ab. Massgeblich hierfür ist beispielsweise, ob ein Erblasser einen Ehepartner und Kinder, nur eins von beidem oder keins von beidem hinterlässt. Hinterlässt ein nicht verheirateter Erblasser beispielsweise vier Kinder, so erbt jedes dieser vier Kinder nach dem gesetzlichen Erbrecht ein Viertel der Verlassenschaft.
Darüber hinaus gesteht das Erbschaftsgesetz einem bestimmten Personenkreis ein Anrecht auf den sogenannten Pflichtteil, also einen verpflichteten Anteil des Erbes. Anspruch auf den Pflichtteil haben nach dem gesetzlichen Erbrecht die Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner, die direkten Nachkommen, also die Kinder und Kindeskinder eines Erblassers. Selbst wenn Erblasser ein Testament erstellen und somit die gewillkürte Erbfolge eintritt, sind sie in der Verteilung der künftigen Erbschaft nicht ganz frei. Denn der Pflichtteilsanspruch kann durch eine letztwillige Verfügung nur in klar definierten Ausnahmefällen aufgehoben werden.
Gewillkürte Erbfolge und freie Quoten
Das gesetzliche Erbrecht sieht neben der gesetzlichen Erbfolge die Möglichkeit der gewillkürten Erbfolge vor. Die gewillkürte Erbfolge tritt dann ein, wenn eine wirksame Verfügung des Todes wegen, also beispielsweise ein Testament oder Erbvertrag, vorliegt. Bei der gewillkürten Erbfolge müssen allerdings sämtliche Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden. Nach dem gesetzlichen Erbrecht gibt es ja nach Erbenkonstellation einen bestimmten Anteil der Erbschaft, der vom Erblasser frei verteilt werden darf. Hier spricht man von der sogenannten freien Quote. Die freien Quoten sind im gesetzlichen Erbrecht beispielsweise wie folgt festgelegt:- Der Erblasser hinterlässt einen Ehepartner und Nachkommen. In diesem Fall beträgt der Pflichtteil des Ehepartners 1/4 und der Nachkommen 3/8. Die frei verfügbare Quote liegt also bei 3/8.
- Der Erblasser hinterlässt einen Ehepartner und Eltern. Den Eltern steht ein Pflichtteil von1/8 und dem Ehepartner von 3/8 zu. Die frei verfügbare Quote beträgt also die Hälfte.
- Der Erblasser hinterlässt einen Ehepartner und Geschwister. Die Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch, der Ehepartner 3/8, die frei verfügbare Quote beträgt 5/8.
Erbschaftsrecht für Konkubinats Partner
Konkubinats Partner werden im Erbrecht nicht berücksichtigt. Sie haben auch keinen Pflichtteilsanspruch. Wer sichergehen möchte, dass sein Konkubinats Partner nicht leer ausgeht, sollte ein Testament erstellen und den nicht eingetragenen beziehungsweise unverheirateten Lebenspartner über die frei verfügbare Quote bedenken. Selbst wenn Konkubinats Partner gemeinsame Kinder haben und viele Jahre gemeinsam leben, werden sie im Schweizer Erbschaftsrecht nicht berücksichtigt. Für unverheiratete Paare empfiehlt es sich also, Vorsorge zu treffen. Eine Möglichkeit, den unverheirateten Partner zu bedenken, sind beispielsweise auch Schenkungen zu Lebzeiten. Wenn Sie mit einem Partner im Konkubinat leben, ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen. So können Sie trotz des gesetzlichen Erbrechts Möglichkeiten finden, den Partner auch ohne Trauschein abzusichern.
Testierfreiheit des künftigen Erblassers
In der Schweiz gilt Testierfreiheit. Das bedeutet, dass der Erblasser vollkommen frei über seine Erbschaft verfügt. Abgesehen von der Einschränkung des Pflichtteilsrechts, besitz er somit die volle Verfügungsgewalt über seinen Nachlass sowie die Freiheit, zur Bestimmung seiner Erben. Allerdings ist es dem Erblasser nach dem Erbschaftsgesetz nicht gestattet, direkte Nachkommen oder den Ehegatten im Testament zu übergehen.
Grenzen der Verfügungsfreiheit
Um gemäss des Erbrechts in der Schweiz ein Testament oder einen Erbvertrags abschliessen zu dürfen, muss die Person, die ihren Nachlass vererben möchte, zuvor die Testierfähigkeit erlangt haben. Nach Art. 467 ZGB kann der künftige Erblasser seine Willenserklärung abgeben, sobald dieser urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Urteilsfähig ist eine Person, wenn diese nach dem Schweizer Zivilgesetzbuch nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Erbeinsetzung & Enterbung
Neben dem Vermächtnis als Begünstigung von Todes wegen, gibt es noch zusätzlich die Erbeinsetzung. Gemäss Art. 483 Abs. 2 ZGB ist als Erbeinsetzung jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll. Es ich wichtig, die Erben explizit zu deklarieren, da diese die Eigentümer aller Nachlassgegenstände und somit die Erbengemeinschaft bilden. Da nur die Erben einen uneingeschränkten Anspruch auf alle Informationen im Zusammenhang mit dem Nachlass haben, ist es von Bedeutung, ob eine begünstigte Person Erbe oder nur Vermächtnisnehmer ist.
In besonderen und begründeten Fällen erlaubt das Erbrecht in der Schweiz zudem, Pflichtteilsberechtigten ihren Erbanspruch zu entziehen und sie für erbunwürdig zu erklären, also aus der gesetzlichen Erbfolge auszuschliessen. Entzogen werden kann der Pflichtteil jedoch nur unter besonderen Umständen. Nach Art. 477 ZGB ist die Enterbung rechtskräftig, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder dessen Angehörigen eine schwere Straftat begangen hat oder die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
Wie kann ein Anwalt für Erbrecht sie unterstützen?
In der Schweiz gibt es zwei Möglichkeiten den Nachlass zu planen: entweder Sie sind mit der gesetzlichen Erbfolge einverstanden oder Sie erstellen ein Dokument, welches Ihren letzten Willen festhält (Testament, Erbvertrag usw.). Sie sollten sich in jedem Fall Gedanken über das Erben und die Planung machen, da dies schon im Voraus Erbstreitigkeiten verhindert und dafür sorgt, dass Ihr Vermögen denjenigen zukommt, denen es zukommen soll.
Bei der Planung des Erbes gibt es einiges zu beachten und die gesetzlichen Vorschriften können für Laien schnell verwirrend sein. Deshalb macht es in jedem Fall Sinn einen Anwalt für Erbrecht hinzuziehen. Dieser klärt Sie über das Erbschaftsrecht der Schweiz auf und zeigt Ihnen Ihre Möglichkeiten Ihr Erbe noch zu Lebzeiten zu planen. Ihr Anwalt begleitet Sie in allen Belangen und steht Ihnen für Fragen zur Verfügung. Er sorgt dafür, dass Ihre Verfügung von Todes wegen inhaltlich korrekt und juristisch wasserdicht verfasst wird. Aber auch wenn Sie einen Anspruch auf ein Erbe haben, kann sich der Weg zum Anwalt lohnen.
FAQ: Gesetzliches Erbrecht
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