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Erbschein § Grundlagen, Ablauf, Rechte & Kosten

Nach dem Tod eines nahestehenden Menschen ist es oft notwendig, sich einen Erbschein ausstellen zu lassen, um über die Erbschaft verfügen zu können. Ausserdem gibt der Erbschein Auskunft über die erbberechtigten Personen. Wurden in einem Testament keine Erben berücksichtigt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Doch wie läuft das beantragen mit und ohne Testament oder Erbvertrag ab, mit welchen Kosten muss man rechnen und wo erhält man den Erbschein? Im folgenden Artikel werden alle Fragen rund um den Erbschein in der Schweiz behandelt.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtliche Grundlagen des Erbschein in der Schweiz

Gemäss Art. 559 Abs 1 ZGB haben die Erben einen Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten, dem sogenannten Erbschein.

Dieser ist vor allem als Nachweis zur Verfügung über die Erbschaft notwendig, wenn keine spezielle Verfügung nach dem Tod veranlasst wurde. Beruht die Erbeneigenschaft auf einem Erbvertrag oder einem Testament, kann der Erbschein erst im Anschluss an die Testamentseröffnung ausgestellt werden. Existiert dagegen keine Verfügung von Todes wegen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Was ist ein Erbschein und wann wird er benötigt?

Der Erbschein wird in der Schweiz auch Erbenschein, Erbbescheinigung oder Erbenbescheinigung genannt. Er ist ein Dokument, das Auskunft darüber gibt, wer erbberechtigt ist. Der Erbschein wird benötigt, um sich als Erbe ausweisen zu können. Wer beispielsweise für einen Verstorbenen Bankgeschäfte abwickeln möchte, kann mit einem Erbschein nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Erbenschein wird nicht automatisch ausgestellt, sondern man muss einen Erbschein beantragen – unabhängig davon, ob man durch die gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament oder einen Erbvertrag erbberechtigt ist.

Inhalt der Erbenbescheinigung

Im Erbschein werden immer bestimmte Daten vermerkt. Zu diesen gehören die Namen, die vollständigen Adressen und die Geburtsdaten aller Erben. Zu beachten ist, dass bei mehreren Erben nur alle gemeinsam über den Nachlass entscheiden können, bis die Erbteilung abgeschlossen ist. Es ist auch möglich, dass ein Erbe einen Teilerbenschein beantragt, auf dem nur er und der Erbteil vermerkt ist, über den er verfügen darf. Die wichtigsten Fakten zum Erbschein sind somit:

  • Die Erbenbescheinigung wird nicht automatisch ausgestellt. Wer einen Erbschein beantragen möchte, muss von sich aus die Initiative ergreifen und auch den Nachweis über seine Erbberechtigung erbringen.
  • Der Erbenschein  wird immer nur unter Vorbehalt ausgestellt. Solle sich herausstellen, dass falsche Angaben gemacht wurden, muss mit einer Erbschaftsklage oder einer Ungültigkeitsklage gerechnet werden.
  • Der Erbenschein wird entweder aufgrund einer letztwilligen Verfügung wie einem Testament oder einem Erbvertrag ausgestellt oder die Behörde ermittelt im Falle der gesetzlichen Erbfolge alle gesetzlichen Erben.

Welche Rechte habe ich aufgrund eines Erbscheins?

Der Erbenschein räumt den Erben das Recht ein, über ihr Erbe zu verfügen. Eine Erbengemeinschaft kann allerdings solange nur gemeinschaftlich über das jeweilige Erbe verfügen, bis die Erbteilung abgeschlossen ist. Hier dient der Erbschein auch als Sicherheit, weil ein Erbe allein ohne die Zustimmung aller anderen nichts ausrichten kann. Wenn Sie weitere Fragen zum Erbschein haben, hilft Ihnen Ihr Anwalt für Erbrecht gern weiter.

Erbschein beantragen – Ablauf, Kosten & Besonderheiten

Grundsätzlich kann nach dem Schweizer Erbrecht jeder einen Erbschein beantragen, der als Erbe anerkannt ist. Zum offiziellen Erben kann man auf unterschiedliche Art und Weise werden. Entweder wird man durch die gewillkürte Erbfolge zum Erben, also durch das Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrages. Wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Hier sind dann die nächsten Verwandten des Erblassers erbberechtigt. Eine weitere Möglichkeit, als Erbe anerkannt zu sein, ist eine Schenkung zu Lebzeiten, durch die ein sogenannter Erbvorbezug gewährt wird.

Wann läuft die Frist zur Erbscheinbeantragung ab?

Das Recht auf die Beantragung des Erbenscheins verjährt nicht. Es gibt also keine Frist für die Beantragung. Allerdings ist es nicht ratsam, lange zu warten, weil man als Erbe ohne Erbbescheinigung nicht über die Erbschaft verfügen kann. Es ist also im Interesse aller Beteiligten, die Erbenbescheinigung möglichst zeitnah zu beantragen.

Voraussetzungen für die Beantragung

Ein Erbenschein wird immer erst dann ausgestellt, wenn die gesetzliche Frist von drei Monaten abgelaufen ist, innerhalb derer sich die Erben entscheiden müssen, ob sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen. Verkürzen kann man diese Frist, wenn die Erben schon früher ausdrücklich die Annahme des Erbes bestätigen. Liegt ein Testament vor, muss ausserdem die Testamentseröffnung abgewartet werden. Erst dann kann eine Erbenbescheinigung beantragt werden. Diese wird aber erst frühestens vier Wochen nach der Testamentseröffnung ausgestellt. Ohne Testament können die Erben den Erbschein schneller beantragen. Dies ist allerdings auch nur dann möglich, wenn sicher ist, dass das Erbe angenommen wird.

Welche Unterlagen brauche ich zur Ausstellung eines Erbscheins?

Um den Erbnachweis zu beantragen, benötigen Sie verschiedene Unterlagen, mit denen Sie sich unter anderem als Erbe ausweisen müssen. Zu den benötigten Unterlagen zählen:

  • Eine Kopie des Totenscheins (erhältlich beim Zivilstandsamt)
  • Nachweis der Erbberechtigung (zb. mittels Auszugs aus dem Zivilstandsregister)
  • Nachweis der angenommenen Erbschaft (Erbschaft Annahmeerklärung)

Zudem kann es im Zweifel nötig sein, weitere Unterlagen vorzulegen. In einem Solchen Fall, zum Beispiel wenn es einen Erbteilungsvertrag gibt, müssen Sie diesen gemeinsam mit den oben genannten unterlagen beim zuständigen Amt vorlegen, um die Ausstellen der Erbenbescheinigung in die Wege leiten zu können.

Was sollte man bei mehreren Erben beachten?

Wenn es mehrere Erben gibt, bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft kann solange nur gemeinsam über einen Nachlass verfügen, bis die Erbteilung abgeschlossen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Erbengemeinschaft zwar grundsätzlich auf gemeinsames Bestreben hin einen Erbenschein beantragen, jedoch ist dies nur dann sinnvoll, wenn gemeinschaftlich entschieden wurde, einzelne Teile der Erbschaft vor der eigentlichen Erbteilung zu veräussern um so, gegebenenfalls Potenzial für Erbstreit zu vermeiden. Ist die Erbteilung bereits erfolgt, kann jeder Erbe eine Erbbescheinigung für seinen Erbteil beantragen.

Erhalten auch Willensvollstrecker einen Erbschein?

Ein Willensvollstrecker erhält nur dann einen Erbenschein, wenn er selbst auch erbberechtigt ist. Weil er aber damit beauftragt ist, den letzten Willen eines Erblassers auszuführen und sich ausweisen können muss, erhält er statt einer Erbbescheinigung ein sogenanntes Willensvollstreckerzeugnis. Dieses wird auch Willensvollstreckerbescheinigung genannt und ist eine behördliche Legitimationsurkunde, die den Willensvollstrecker als solchen ausweist. 

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Wo wird der Erbschein beantragen?

Wie so oft, ist die Frage wo der Erbnachweis beantragt werden muss, eine Frage der zum Teil unterschiedlichen Regelungen der Kantone. Je nachdem in welchem Kanton man lebt oder in welchem Kanton der Erbgang erfolgte, sind entweder das Erbschaftsamt, die Teilungsbehörde der Gemeinde, ein Notar oder das Regierungsstatthalteramt des Bezirks zuständig. Um Ihnen die Suche nach der zuständigen Behörde zu erleichtern, haben wir für Sie in der folgenden Übersicht, aufgelistet, welches Amt in Ihrem Kanton für die Beantragung zuständig ist.

Kanton/Ortzuständige Behörde
AargauBezirksgerichtpräsident
Appenzell-A.Gemeinderat, Erbschaftsamt
Appenzell-I.Erbschaftsamt
Basel-LandBezirksschreiberei
Basel-StadtErbschaftsamt
BernGemeinderat oder Notar
FreiburgNotar, Mitunterzeichnung Friedensrichter
GenfNotar, Mitunterzeichnung Juge de paix (Testament) / Notar (kein Testament)
GlarusErbschaftsamt der KESB Glarus
GraubündenKreispräsident
JuraGemeinderat (Testament) / Notar (kein Testament)
LuzernTeilungsbehörde
NeuenburgPrésident du tribunal de district / Notaire
NidwaldenKommunale Teilungsbehörde
ObwaldenGemeindepräsident oder Gemeindeschreiber
St. GallenAmtsnotariat
SchaffhausenErbschaftsamt
SchwyzEinzelrichter des Bezirksgerichts
SolothurnAmtsschreiberei
TessinPretore
ThurgauNotariat
UriGemeinderat
WaadtJuge de paix
WallisGemeinderichter
ZugErbschaftsbehörde
ZürichEinzelrichter des Bezirksgericht

Wie viele Exemplare des Erbscheins sollten Beantragt werden?

Wie viele Exemplare des Erbenscheins Sie ausstellen lassen, hängt davon ab, woraus Ihr Nachlass besteht und wo Sie den Erbenschein vorzeigen müssen. Wenn Sie beispielsweise Immobilien erben und beim Grundbuchamt vorsprechen müssen, benötigen Sie immer ein Original. Andere Behörden wie beispielsweise Banken geben sich häufig mit einer Kopie zufrieden. Überlegen Sie am besten in Ruhe, wie viele Exemplare Sie im Original benötigen. 

Direkt die nötige Anzahl an Nachweisen beantragen

Geben Sie im Zuge der Beantragung direkt an, wie viele Exemplare Sie benötigen. Wenn Sie Glück haben, stellt Ihnen die Nachlassbehörde sogar mehrere Originale aus, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Bei manchen Nachlassbehörden fallen für zusätzliche Originale allerdings zusätzliche Kosten an.

Ablauf der Beantragung

Wie bereits ausführlich erklärt, kann nicht jeder einfach so einen Erbschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Wer jedoch Erbberechtigt ist, der kann dies tun. Wie der Ablauf der Beantragung genau aussieht, haben wir Ihnen in der folgenden Auflistung kurz und prägnant zusammengefasst:

  • Zunächst müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen oder annehmen.
  • Sollten Sie sich für die Annahme des Erbes entscheiden, müssen Sie dies dem Nachlassgericht mit einer Erbschaftsannahmeerklärung mitteilen.
  • Bei Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrags können Sie den Erbschein erst beantragen, wenn die Testamentseröffnung stattgefunden hat.
  • Schliesslich können Sie den Erbschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Welche Unterlagen Sie dazu benötigen, klären wir noch im weiteren Verlauf des Artikels.
  • Alle Erben können die Erbschein Ausstellung innerhalb eines Monats bestreiten.
  • Die Behörde stellt den Erbenschein wegen der Erbschein 4 Wochen Frist frühestens vier Wochen nach der Testamentseröffnung aus.
  • Sobald Sie den Erbschein haben, können Sie sich damit offiziell als Erbe ausweisen.

Wie lange dauert es, bis ein Erbschein ausgestellt werden kann?

Wie lange die Ausstellung eines Erbscheins letztlich dauert, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Allerdings sollten Sie ca. mit einer Dauer von sechs bis zwölf Wochen rechnen. Bevor ein Erbenschein ausgestellt werden kann, muss die jeweilige Behörde nämlich sicherstellen, dass alle Erben bekannt sind. Weil die Ermittlung aller Erben mitunter recht viel Zeit in Anspruch nehmen kann, muss man sich bis zur Erbschein Ausstellung ein wenig gedulden. Wer die Bearbeitungszeit beschleunigen möchte, hilft der Behörde, indem er ihr die vollständigen Adressen aller Erben mitteilt.

Erbenschein frühzeitig beantragen!

Bedenken Sie, selbst bei klarer Sachlage, kann es bis zu 12 Wochen dauern, bis ein Erbschein ausgestellt wurde. Dies bedeutet auch, dass sie erst nach Ausstellung zugriff auf Ihre Erbschaft haben. Entsprechend vorteilhaft ist es, den Erbnachweis frühzeitig zu beantragen und so mögliche Ärgernisse während der Wartezeit zu vermeiden.

Erbe ohne Erbschein – Geht das?

Nach dem Erbrecht ist kein Erbe dazu verpflichtet, einen Erbschein zu beantragen. Allerdings können Sie ohne Erbschein nicht über das Vermögen verfügen. In einem solchen Fall müssen Sie warten, bis die Erbteilung abgeschlossen ist. Erst dann können Sie auch ohne Erbschein über Ihren Erbteil verfügen. Erfahren Banken von einem Todesfall, werden sämtliche Konten und Depots gesperrt, bis ein Erbschein vorliegt, der jemanden zum Zugriff bemächtigt. Bis dahin werden nur Rechnungen beglichen, die in direktem Zusammenhang mit dem Todesfall stehen, beispielsweise die Kosten für die Beerdigung.

Konto gesperrt?

Bis zur Ausstellung des Erbscheins kommt es vor, dass die gemeinsamen Konten von Ehepaaren gesperrt werden. Deshalb ist es ratsam, dass Eheleute ein Konto besitzen, das lediglich auf ihren Namen läuft, um während dieser Zeit an Geld zu kommen.

Wie kann ein Anwalt sie rund um den Erbschein unterstützen?

Ein Erbe ist eine sensible Angelegenheit und geht häufig damit einher, dass eine Person, die Sie lange und gut gekannt haben, verstorben ist. In dieser emotionalen Ausnahmesituation haben Sie viele Sorgen und Pflichten, die erfüllt werden müssen – Sie müssen sich beispielsweise um die Bestattung kümmern. Da macht es Sinn, einen Anwalt für Erbrecht hinzuziehen. Hinsichtlich des Erbscheins unterstützt dieser Sie dabei, den Erbschein zu beantragen. Das ist zwar prinzipiell auch ohne Anwalt möglich, kostet aber Zeit und Mühe. Ausserdem laufen Sie ohne einen Anwalt Gefahr, Fehler beim Beantragen des Erbscheins zu machen, was den Ablauf des Erbens verlängert und verkompliziert.

Neben der Beantragung eines Erbscheins steht Ihnen Ihr Anwalt für Erbrecht auch bei allen weiteren Fragen rund um das Thema Erbe zur Verfügung. Erbstreitigkeiten sind keine Seltenheit und in diesen Fällen lohnt es sich, Ihre Rechte genau zu kennen und diese rechtlichen Ansprüche auch durchsetzen zu lassen. Sie können sich über unsere Anwalts-Suchfunktion direkt einen Spezialisten aus Ihrer Nähe aussuchen und kostenlos Kontakt aufnehmen. Anschliessend findet ein erstes, unverbindliches Beratungsgespräch statt und Sie erhalten eine Ersteinschätzung Ihrer Lage. Anwälte für Erbrecht haben häufig gute Beziehungen zu Notaren und können im Streitfall auch als Mediator fungieren.

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FAQ: Erbschein

Der Erbschein ist oft notwendig, um über die Erbschaft und besonders über Konten oder Grundeigentümer der verstorbenen Person verfügen zu können. Der Erbschein gilt hierbei als Nachweis, wenn es kein Testament oder einen Erbvertrag gibt.
Grundsätzlich ist es nicht möglich, die Kosten für den Erbschein pauschal und für alle Kantone einheitlich zu benennen. Einfluss auf die fälligen Kosten nehmen die Erbsumme, der Aufwand für das Gericht, sowie die Gebührenverordnung des zuständigen Kantons. Bei geringen Erbschaften kann mit Kosten in Höhe von 100 Franken gerechnet werden, bei hochwertigen Erbschaften können jedoch auch bis zu 7.000 Franken fällig werden.
Der Erbschein kann prinzipiell immer dann beantragt werden, wenn der Erbe seinen Erbanspruch nachweisen kann. Bedenken Sie dabei, dass der Erbschein zwar das Recht der Verfügung über das Erbe verleiht, Sie aber trotzdem nicht völlig frei sind, solang die Erbteilung nicht abgeschlossen ist (z.B. beim Bestehen einer Erbengemeinschaft). Der Erbschein muss beantragt werden. Daraufhin wird er vom Gericht ausgefertigt – das kann bis zu 12 Wochen dauern. Wo Sie den Erbschein beantragen müssen, hängt davon ab, in welchem Kanton Sie leben. Werfen Sie dazu einen Blick in unsere übersichtliche Tabelle, die die zuständige Behörde dem Kanton bzw. Ort zuordnet.
Picture of Ein Beitrag unserer Online-Redaktion
Ein Beitrag unserer Online-Redaktion

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